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Landgericht Bonn, 6 S 200/12

Datum:
25.07.2013
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 S 200/12
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2013:0725.6S200.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 201 C 361/12
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 21.11.2012 – 201 C 361/12 – wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil sowie dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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