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Landgericht Bonn, 2 O 421/11

Datum:
10.04.2013
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
2. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 421/11
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2013:0410.2O421.11.00
 
Normen:
§ 204 Abs 1 Nr. 3 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Leitsätze:

Werden in einem Rechtsstreit mehrere Beratungsfehler gerügt, tritt die Hemmungswirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur ein, wenn der Mahnbescheid diese benennt, die Bezugnahme auf ein außergerichtliches Schreiben ist ausreichend, aber auch zwingend geboten.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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