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Landgericht Bonn, 9 O 48/11

Datum:
09.05.2012
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 O 48/11
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2012:0509.9O48.11.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 5 U 92/12
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
 
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 197.513,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 45.000,00 € seit dem 5. Januar 2007 und aus weiteren 152.513,28 € seit dem 13. Oktober 2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren, derzeit nicht absehbaren immateriellen Folgeschaden, der ihm durch das fehlerhafte Handeln der Beklagten am 6. Juli 2006 entstanden ist und in Zukunft noch entstehen wird, und sämtlichen materiellen Folgeschaden zu ersetzen, der ihm dadurch in der Vergangenheit entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird, soweit er noch nicht beziffert werden kann und diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

12345678910111213

Entscheidungsgründe

141516171819202122232425
 

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