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Landgericht Bonn, 8 S 118/12

Datum:
21.08.2012
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
8. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 S 118/12
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2012:0821.8S118.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 118 C 408/11
Schlagworte:
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Unbegründeter Wiedereinsetzungsantrag
Normen:
ZPO §§ 520, 522, 523
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg (118 C 408/11) vom 14.03.2012 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 2.959,90 EUR festgesetzt.

 
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