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Landgericht Bonn, 6 S 69/12

Datum:
13.09.2012
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 S 69/12
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2012:0913.6S69.12.00
 
Schlagworte:
Beweislast, Schimmel, Rechtsnachfolge
Normen:
§ 535 BGB, § 536 BGB, § 5366 BGB, § 265 ZPO, 365 ZPO
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Leitsätze:

Zur Beweislast und Beweiswürdigung bei Streit über die Ursache des Schimmelpilzbefalls zwischen Mieter und Vermieter.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 28.03.2012 – 203 C 286/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, in der Hochparterre-Wohnung links in der L-Straße ##a, #### C, folgenden Mangel und dessen Ursache zu beseitigen:

An der Außenwand/Fensterwand und Decke des Badezimmers finden sich Feuchtigkeit und Schimmelbefall.

Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, in der genannten Wohnung im dortigen Wohnzimmer, Schlafzimmer und Küche Fußleisten anzubringen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Kläger jeweils zu 8,5% und die Beklagte zu 83%.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger jeweils zu 11,5% und die Beklagte zu 77%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.( 1* )

 
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