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Landgericht Bonn, 38 T 285/12

Datum:
09.11.2012
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
38 T 285/12
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2012:1109.38T285.12.00
 
Schlagworte:
Offenlegungspflicht Befreiung Konzernabschluss Verzicht
Normen:
HGB §§ 264 Abs. 3, 293, 325, 335
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Leitsätze:

Die Befreiung eines Tochterunternehmens von der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses gemäß § 264 Abs. 3 HGB setzt voraus, dass sämtliche Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes vorliegen. Dies impliziert, dass das Mutterunternehmen einen Konzernabschluss aufgestellt und offengelegt haben muss, dessen Anhang den Anforderungen des § 264 Abs. 3 Nr. 4 lit. a HGB entspricht. Verzichtet das Mutterunternehmen gemäß § 293 HGB auf die Aufstellung eines Jahresabschlusses, ist das Tochterunternehmen nicht gemäß § 364 Abs. 3 HGB befreit.

 
Tenor:

Die Beschwerde vom 02.03.2012 wird zurückgewiesen.

 
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