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1.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin € 4.925,17 nebst Zinsen in Höhe von 13,25% ab dem 1.7.2011 sowie eine weitere Nebenforderung in Höhe von € 459,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.9.2011 zu zahlen.
2.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 61% und die Beklagte zu 1) zu 39%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 11% und die Beklagte zu 1) zu 89%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
2Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 20.4.2012 die Klage gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von € 1.032,17 und die Klage gegen den Beklagten zu 2) in voller Höhe zurückgenommen hat, beruht die Entscheidung über die Kosten auf §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
3Streitwert: bis 20.4.2012 € 5.957,34
4für danach € 4.925,17