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Landgericht Bonn, 11 O 49/11

Datum:
10.01.2012
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 49/11
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2012:0110.11O49.11.00
 
Schlagworte:
Streitgegenstand, Unterlassungsklage / Einwilligung zur telefonischen Werbung
Normen:
§ 7 UWG
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
 
Tenor:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern,

z u u n t e r l a s s e n ,

a) im geschäftlichen Verkehr Verbraucher unaufgefordert und ohne ihre vorherige ausdrückliche Einwilligung anzurufen bzw. anrufen zu lassen, um für Telekommunikationsdienstleistungsverträge und / oder für Verträge über den Empfang von digitalem Fernsehen zu werben;

und / oder

b) im geschäftlichen Verkehr Verbraucher unaufgefordert anzurufen bzw. anrufen zu lassen, um für Telekommunikationsdienstleistungsverträge zu werben, wenn der angerufene Verbraucher eine vorgedruckte Erklärung gemäß der nachfolgend in Kopie abgebildeten Anlage K 1 unterschrieben hat.

( Abbildung vorgedruckte Erklärung - Seite 3 - Kopie Anlage K1 )

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-satz ab dem 18.08.2011 zu zahlen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

 
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