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Landgericht Bonn, 5 S 25/11

Datum:
22.06.2011
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
5. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 25/11
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2011:0622.5S25.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Euskirchen, 17 C 1013/09
Schlagworte:
Verjährung von Rückforderungsansprüchen bei Gaspreiserhöhungen
Normen:
§§195, 199, 242 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Die Verjährung von Rückforderungsansprüchen wegen Unwirksamkeit einer Gaspreisanpassung beginnt nicht erst mit Erteilung der Jahresrechnung sondern mit Ablauf des Jahres, in welchem Zahlungen erbracht worden sind. Es kann dem Gasversorger jedoch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben im Einzelfall verwirkt sein, sich auf den Einwand der Verjährung zu berufen, wenn er auf den Widerspruch des Kunden zuvor erklärt hatte, unaufgefordert neue Abrechnungen zu erstellen, soweit es zu einer durch die Rechtsprechung veranlassten Veränderung der Gaspreise kommt. Dies gilt nach dem Empfängerhorizont jedoch nicht uneingeschränkt, sondern nur ab demjenigen Zeitpunkt der Gaspreiserhöhungen die Gegenstand des Widerspruchs war.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 17.12.2010 – 17 C 1013/09 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und im Hauptsachetenor wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.695,24 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger zur 8 Prozent und die Beklagte und 92 Prozent.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 
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