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Landgericht Bonn, 4 O 114/10

Datum:
05.12.2011
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
4. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
4 O 114/10
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2011:1205.4O114.10.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 16 U 196/11
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, der Erbengemeinschaft nach der verstorbenen Mutter der Parteien, Frau S, bestehend aus der Beklagten, dem Kläger sowie dem Bruder der Parteien, Herrn S2, Auskunft darüber zu erteilen, welche Vermögensverfügungen die Beklagte in der Zeit vom 01.01.2004 bis zum 11.03.2010 über das Vermögen der am 11.03.2010 verstorbenen Frau S vorgenommen hat, insbesondere Auskunft darüber zu erteilen:

-  welche Verwendung die Barabhebungen vom Girokonto der Erblasserin bei der L2kasse L, Kontonummer #########, im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 03.03.2010 in Höhe von insgesamt 26.900,00 Euro gefunden haben,

-  für welchen Zeitraum die Erblasserin Pflegegeldzahlungen von der zuständigen Krankenkasse erhalten hat, welche Höhe diese Pflegegeldzahlungen hatten, an wen bzw. an welche Bankverbindung diese ausgezahlt wurden und zu welchem Zweck diese Gelder verwendet wurden,

sowie die schriftlichen Belege hierüber vorzulegen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

 
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