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1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.764,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag von 7.500,- € seit dem 18.07.2006 und auf den Betrag von 1.264,50 € seit dem 25.06.2011 sowie weitere 361,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2006 zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Hälfte von sämtlichen materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 06.05.2005 auf dem Reitgelände des I2 in ####1 F zu bezahlen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 44 % und die Beklagte zu 56 %.
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T A T B E S T A N D
2Die am 26.09.1988 geborene Klägerin war bereits im Jahr 2005 eine erfahrene Reiterin, da sie seit ihrem dritten Lebensjahr geritten und insgesamt zehn Jahre Reitunterricht genommen hatte. Die Beklagte ist Eigentümerin und Halterin des Reitpferdes „U“, das im Jahr 2005 auf dem I2 in F-M untergestellt war und das sie im Rahmen einer Reitbeteiligung der Zeugin T zum Reiten zur Verfügung gestellt hatte.
3Die Beklagte erklärte sich auf Nachfrage der Zeugin T damit einverstanden, dass die Klägerin das Pferd reiten dürfe. Nachdem die Klägerin das Pferd bereits vierzehn Tage regelmäßig und problemlos geritten und auch die Pflege des Pferdes übernommen hatte, kam es am 06.05.2005 gegen 18 Uhr zu einem Sturz der Klägerin von dem Pferd. Die Klägerin wurde daraufhin in die Universitätsklinik C5 eingeliefert.
4Vom 06.05.2005 bis mindestens zum 20.05.2005 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung in der Universitätsklinik in C5. In dieser Zeit wurden zwei Operationen durchgeführt. Während ihres stationären Aufenthalts wurde die Klägerin von ihren Eltern, den Zeugen S und M2 L2, täglich besucht. In der Folge unternahm die Klägerin vier Fahrten hin und zurück zur Verlaufskontrolle in die Universitätsklinik C5. Zudem unternahm die Klägerin jeweils eine Hin- und Rückfahrt mit einer Gesamtstrecke von 1.050 km zum „Q Zentrum“ in C4 (C) und eine Hin- und Rückfahrt in das Radiologiezentrum in T4 mit einer Gesamtlänge von 70 km. Nach einem Bruch einer der operativ zur Stabilisierung der Wirbelsäule eingesetzten Schrauben hat sich die Klägerin vom 05.03.2007 bis zum 15.03.2007 einer weiteren Operation in der 265 km entfernten Orthopädischen Fachklinik T2 unterzogen, wohin vier Hin- und Rückfahrten von der Klägerin und ihren Eltern zum Transport und Besuch unternommen wurden.
5Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld und Schadensersatz aufgrund des Reitunfalls. Sie behauptet, sie sei ohne Zuhilfenahme von Hilfsmitteln auf dem großen Platz des Pferdehofes langsam im Trab geritten. Dann habe das Pferd plötzlich abgebremst, den Kopf zwischen die Beine genommen und gebuckelt, wobei sie sich noch habe festhalten können. Als das Pferd jedoch hochgegangen sei, sei sie heruntergefallen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 12.500,00 € angemessen sei. Hierzu behauptet sie, dass sie als Folge ihres Sturzes eine instabile Kompressionsfraktur LKW 1 Typ A 3 mit mehr als 70 %iger Spinalkanalverengung und Kyphosierung sowie einen perianalen Abszess erlitten habe. Deswegen habe sie sich in der Universitätsklinik C5 zweier Operationen am 7.5. und 8.5.2005 unterziehen müssen, zuerst zur Anlage eines Fixateurs interne BKW 12 auf LKW 2 und danach eines thoraskoskopischen AIF und LKW1-Ersatz mittels trikortikalem Beckenkammspann. Am 18.5.2005 habe ein Abszess entleert werden müssen. Des Weiteren sei ein psychiatrisches Konsil am 12.05.2005 notwendig gewesen. Als Folge des Unfalls leide sie noch heute unter Gleichgewichtsstörungen und Schmerzen beim Liegen und leichten Tätigkeiten. Sportliche Betätigung wie Reiten und Joggen sei ihr aufgrund von Rückenschmerzen nicht mehr möglich.
6Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr insgesamt ein Betrag von 2.961,00 € im Hinblick auf die entstandenen Fahrtkosten zustehe. Diesbezüglich behauptet die Klägerin, dass sie und ihre Eltern weitere 21 Transport- bzw. Besuchsfahrten hin und zurück à 110 km während ihres stationären Aufenthaltes vom Wohnort zur Universitätsklinik C5 unternommen hätten. Der Aufenthalt in der Universitätsklinik habe bis zum 23.05.2005 angedauert. Darüber hinaus habe es einen weiteren stationären Krankenhausaufenthalt in der Zeit vom 24. bis 26.08.2005 gegeben.
7Zur Nachsorge seien 65 Hin- und Rückfahrten in die 27 km entfernte Praxis ihres behandelnden Arztes Dr. C3 nach I angefallen und jeweils eine weitere Hin- und Rückfahrt in das Radiologiezentrum nach T4 und das „Q Zentrum“ in C4. Darüber hinaus seien – so die Auffassung der Klägerin – von der Beklagten auch zwei Hin- und Rückfahrten à 150 km am 07.10.2007 und 15.03.2011 zum Sachverständigen K in das C2krankenhaus in L zu bezahlen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Fahrtkosten mit 0,30 € / km in Ansatz zu bringen seien.
8Weiterhin ist die Klägerin der Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 361,74 € zu ersetzten.
9Die Klägerin beantragt,
101. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2006 zu zahlen;
112. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.322,74 € nebst Zinsen aus 361,74 € seit Rechtshängigkeit sowie aus 2.961,00 € seit dem 30.05.2011 zu zahlen;
123. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 06.05.2005 auf dem Reitgelände des I2, ####1 F, zu bezahlen soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen den Hergang, die von der Klägerin behaupteten Verletzungen sowie die Ursächlichkeit des Unfalls. Sie behauptet, dass die Klägerin das Verhalten des Tieres verursacht haben könne, was sich schon daraus ergebe, dass das Pferd vor dem Unfall völlig unauffällig gewesen sei und von unterschiedlichsten Reitern, insbesondere Kindern, problemlos geritten worden sei. Weiterhin bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass die Operationen und stationären Aufenthalte und das psychiatrische Konsil aufgrund des Reitunfalls notwendig geworden seien. Sie behauptet, die Klägerin habe seit Jahren Beschwerden der Brustwirbelsäule gehabt, sodass die Beschwerden nicht vom Unfall herrühren könnten.
16Sie ist der Auffassung, dass ein Schmerzensgeldanspruch weder bestehe noch in der von der Klägerin begehrten Höhe angemessen sei. Hinsichtlich der Fahrtkosten sei lediglich ein Kilometerpreis von 0,25 € zugrunde zu legen.
17Die Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen T und S L2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahmen wird insoweit auf die Sitzungsprotokolle vom 22.11.2006 (Bl. ## bis ## d.A.) und vom 31.08.2011 (Bl. ### bis ### d.A.) Bezug genommen.
18Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten durch den Sachverständigen Herrn P K. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 07.10.2007 (Bl. ### bis ### d.A.) und das Ergänzungsgutachten vom 30.03.2011 (Bl. ### bis ### d.A.) und im Hinblick auf die mündliche Erläuterung durch den Sachverständigen auf das Sitzungsprotokoll vom 31.01.2011 (Bl. ### bis ### d.A.) Bezug genommen.
19E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
20Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
21I.
22Der Klägerin steht gegen die Beklagte aufgrund des Unfallereignisses vom 06.05.2005 ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch aus § 833 S. 1 BGB in einer Gesamthöhe von 8.764,50 € zu.
231. Die Beklagte ist Halterin des Reitpferdes „U“, das weder nach § 833 S. 2 ihrer Berufsausübung oder Erwerbstätigkeit noch ihrem Unterhalt zu dienen bestimmt ist.
242. Die Klägerin ist gem. § 833 S. 1 BGB durch das Reitpferd „U“ verletzt worden. Dies ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als erwiesen anzusehen. Die Zeugin T hat den von der Klägerin vorgetragenen Unfallhergang bestätigt. Ihrer Beobachtung nach hat das Pferd zunächst gebuckelt, dann nach vorne und hinten ausgeschlagen und die Klägerin nach vorne über den Kopf geschleudert. An der Richtigkeit der Aussage hat das Gericht keine Zweifel. Durch anfängliches Buckeln auf das Geschehen aufmerksam geworden, war die Zeugin T wahrnehmungsfähig und -bereit. Sie schildert plausibel, warum sie ihre volle Aufmerksamkeit dem Geschehen zugewandt hat. Ihre Schilderung ist nachvollziehbar und lebensnah. Ihre Aussagen bergen weder eine Anreicherungs- noch eine Entlastungstendenz. Freimütig räumt sie auf Nachfragen Erinnerungslücken ein.
253. Der Abwurf durch das Pferd war für die Verletzung der Klägerin an der Lendenwirbelsäule auch kausal. Der Unfallmechanismus war nach Aussage des Sachverständigen geeignet, die Verletzung der Klägerin, d.h. die Lendenwirbelfraktur, herbeizuführen. Eine andere Genese der Fraktur wurde durch den Sachverständigen ausgeschlossen. Insbesondere konnte eine Beeinflussung durch eventuelle Vorbelastungen der Klägerin ausgeschlossen werden. Dagegen besteht beim perianalen Abszess kein Zusammenhang mit dem Unfall. Davon ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auszugehen. Das Gutachten des Sachverständigen ist in sich schlüssig, transparent und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Gutachter von zutreffenden Tatsachen ausgegangen, indem er die Klägerin selbst untersucht und die kurz nach dem Unfall hergestellten Röntgenbilder persönlich ausgewertet hat. Die daraus gezogenen Konsequenzen hat der Sachverständige logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Die Unwahrscheinlichkeit alternativer Kausalverläufe wurde ebenfalls plausibel dargelegt. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2011 überzeugend aufgezeigt hat, dass die Klägerin aufgrund der mit den Verletzungen einhergehenden Schmerzen nicht in der Lage gewesen wäre, diese unbehandelt zu lassen und mit diesen zu laufen.
264. In dem Reitunfall hat sich die spezifische Tiergefahr verwirklicht, auch soweit sich das Buckeln als Reaktion des Tieres auf menschliche Steuerung im Rahmen des Reitvorgangs darstellt. Denn die daraus resultierende Gefährdung hat ihren Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens, für die der Halter den Geschädigten nach § 833 BGB schadlos halten soll (vgl. OLG Köln, Urteil vom 17.01.2001 – 5 U 137/00).
275. Die Gefährdungshaftung des Tierhalters aus § 833 BGB kommt grundsätzlich auch dem Reiter auf dem Pferd zugute (st. Rspr. BGH NJW 1982, 763; BGH NJW 1993, 2611; BGH NJW 1992, 2474). Eine Haftungsfreistellung des Tierhalters gegenüber dem Reiter ist nur unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr anerkannt, wenn der Reiter im Einzelfall Risiken übernommen hat, die über die gewöhnliche mit dem Ritt verbundene Gefahr (z.B. durch Dressur- oder Springreiten, vgl. BGH NJW 1992, 2474, BGH NJW 1993, 2611) hinausgehen. Ein durch die Klägerin übernommenes, erhöhtes Risiko ist hier nicht erkennbar.
286. Die Haftung der Beklagten ist nicht grundsätzlich beschränkt oder ausgeschlossen.
29Es kann dahinstehen, ob die Klägerin eine Reitbeteiligung für dieses Pferd mit der Beklagten vereinbart hatte. Hierdurch verliert die Beklagte jedenfalls nicht ihre Stellung als Tierhalterin, eine solche Stellung wird nicht für die Klägerin begründet (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.02.2009 – 4 U 210/08; OLG Schleswig, Urteil vom 21.06.2007 – 7 U 50/06). Tierhalter ist derjenige, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das wirtschaftliche Risiko des Verlustes trägt (BGH NJW-RR 1988, 655). Die Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Klägerin nicht vor.
30Die Parteien haben auch keine Leihe gem. § 598 BGB mit der Folge einer Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gem. § 599 BGB vereinbart. Ungeachtet der Frage, ob die für den Abschluss eines Leihvertrages durch die damals minderjährige Klägerin gemäß § 107 BGB erforderliche – zumindest konkludente – Zustimmung der Eltern vorlag, scheidet ein solcher Vertrag hier aus, weil die Parteien lediglich eine „Reitbeteiligung“ vereinbart hatten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte hiermit eine rechtliche Verpflichtung zur Gebrauchsüberlassung begründen wollte. Es kann weiter dahinstehen, ob das Pferd der Klägerin aus Gefälligkeit oder dem Bestreben heraus, das Tier von geeigneten Reitern bewegen zu lassen, überlassen wurde, da selbst die Annahme einer Gefälligkeit an der grundsätzlich gegebenen Gefährdungshaftung nichts ändert (BGH NJW 1992, 2474).
317. Im Rahmen der grundsätzlich gegebenen Gefährdungshaftung der Beklagten als Halterin muss sich die Klägerin jedoch ein hälftiges Mitverschulden gem. § 254 BGB anrechnen lassen.
32Gemäß der Mitverschuldensregelung des § 254 BGB müssen vorwerfbare Reitfehler bei der Haftung des Tierhalters berücksichtigt werden (BGH NJW 1986, 2883), wobei sich die Prüfung des Mitverschuldens am Haftungsmaßstab des § 834 BGB orientiert. Danach muss ein Tierhüter, also derjenige, der die Obhut über ein Tier übernommen hat, die Vermutung gegen sich gelten lassen, dass ihn ein Verschulden trifft und dieses Verschulden für den Schaden ursächlich geworden ist. Dabei kann auch ein Reiter Tierhüter im Sinne des § 834 BGB sein (vgl. BGH NJW 1987, 949). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist weiterhin zu beachten, dass auch bei Vorliegen eines bloßen Gefälligkeitsverhältnisses zwischen Tierhalter und Reiter zum Zweck der Begrenzung der Tierhalterhaftung die Beweislastregeln des § 834 BGB im Hinblick auf den Vorwurf des Mitverschuldens des Reiters anzuwenden sind (BGH NJW 1992, 2474). Nach dieser Rechtsprechung wird mithin ein Mitverschulden der Klägerin vermutet. Es obliegt der Klägerin die Verschuldens- und Verursachungsvermutung zu widerlegen.
33Ein Fall, in dem die (Mit-)Verschuldens- und Verursachungsvermutung des § 834 BGB nicht auf die Reiterin übertragen werden kann, liegt nicht vor (so angedeutet in BGH NJW 1993, 2611). Die Beklagte als Tierhalterin war nicht zugegen, die Zeugin T hatte zum Zeitpunkt des Unfalls als Tierhüterin keine Kontroll- und Einflussmöglichkeit. Zwar war die Klägerin im Unfallzeitpunkt minderjährig. Sie war jedoch im Umgang mit Pferden erfahren. Als erfahrene und gute Reiterin war sie körperlich und geistig fähig und willens, diejenigen Pflichten zu übernehmen, die mit der Obhut eines Pferdes verbunden sind, insbesondere in Bezug auf die selbstständige Überwachung der Maßnahmen zur Steuerung des Tieres (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.02.2009 – 4 U 210/08). Die Klägerin besaß auch die nach § 828 Abs. 3 BGB zur Erkenntnis ihrer Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht. Sie war mit dem Pferd - wenn auch erst seit vierzehn Tagen - vertraut und hatte bereits dessen Pflege übernommen.
34Nach § 254 BGB trifft den Geschädigten ein Mitverschulden, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schäden zu bewahren; der Geschädigte muss die ihm in eigenen Angelegenheiten obliegende Sorgfalt zumindest fahrlässig verletzt haben. An das Verhalten der Klägerin als Minderjähriger kann dabei ein Sorgfaltsmaßstab angelegt werden, der von einer Jugendlichen in einem vergleichbaren Alter und mit vergleichbarer Reiterfahrung durchschnittlich erwartet werden konnte vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 276 BGB Rn. 17).
35Ob die Klägerin die ihr obliegende Sorgfalt beachtet hat, konnte nicht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit geklärt werden, der Zweifeln Schweigen gebietet. Die Klägerin war als erfahrene, regelmäßige Reiterin im Umgang mit Pferden geübt, ritt „U“ aber erst seit vierzehn Tagen. Die Aussage der Zeugin T, die Klägerin sei „normal“ geritten, habe also keinen Reitfehler erkennen lassen, kann das Gericht indes nicht überzeugen. Die Zeugin war nach eigenen Angaben in der Phase eines möglichen Reitfehlers unmittelbar vor dem Unfall nicht hinreichend wahrnehmungsfähig, da sie den Rücken zur Klägerin gewandt hatte. Erst als das Pferd angefangen hatte zu buckeln, ist die Zeugin nach ihren Bekundungen auf das Geschehen aufmerksam geworden und hat sich umgedreht, um die Vorgänge sehen zu können. Das Geschehen unmittelbar vor dem „Buckeln“ des Pferdes hat die Zeugin mithin nicht gesehen. Die Zeugin konnte mithin keine Angaben zum Verhalten der Klägerin unmittelbar vor dem gezeigten Verhalten des Tieres machen.
36Allein aus der Tatsache, dass die Zeugin T zwei Wochen zuvor bereits vom Pferd gefallen war, kann keine allgemeine Verhaltensweise des Pferdes abgeleitet werden, da die Zeugin den Absturz nach eigenen Angaben selbst verschuldet hatte. Auch die unbestimmte Aussage der Zeugin, sie sei in der Vergangenheit von jemandem, den sie nicht mehr genau benennen kann, darauf angesprochen worden, sie solle mit dem Pferd „vorsichtig“ sein und „nicht allein ins Gelände gehen“, kann – ohne nähere Darlegung der Umstände und der von dem Tier gezeigten Auffälligkeiten – allein noch keinen Schluss darauf zulassen, dass im vorliegenden Fall ein Reitfehler der Klägerin ausgeschlossen ist. Insbesondere bleibt diesbezüglich offen, ob etwaige frühere Verhaltensweisen auf den Charakter des Pferdes oder auf Fehler in der Handhabung eines unerfahrenen Reiters zurückzuführen waren.
37Die Klägerin konnte den Nachweis, dass sie keine Mitschuld trifft, nicht erbringen. Die Verpflichtung zum Schadensersatz und der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes hängt in entsprechender Anwendung von § 254 BGB im Verhältnis der Parteien davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil zu verantworten ist. Diese Abwägung der von der Klägerin und der Beklagten für die Verursachung des Schadens zu vertretenden Umstände führt dazu, dass beide Parteien den Schaden je zur Hälfte zu tragen haben.
38Anders als in den genannten höchst- und obergerichtlich entschiedenen Fällen lassen sich hier keine konkreten Anhaltspunkte für ein Mitverschulden seitens der Klägerin im Sinne eines vorwerfbaren Reitfehlers feststellen. Die Klägerin hat ihre Fähigkeiten nicht überschätzt (BGH NJW 1982, 763; OLG München, Urteil v. 16.06.2010 – 20 U 5105/09), sie war im Gegenteil nach dem übereinstimmenden Parteivortrag eine erfahrene, gute Reiterin. Noch ist sie ohne Reitkappe, mit Reitgerte oder gegen das Verbot ihrer Eltern geritten (BGH NJW 1993, 2611; BGH NJW 2474; OLG Düsseldorf, Urteil v. 16.11.1982 – 4 U 166/80). Diesbezüglich hat die Zeugin T glaubhaft bekundet, dass die Klägerin ohne Hilfsmittel und mit einem Reithelm geritten sei. Von der Richtigkeit dieser Aussage ist das Gericht aus den vorgenannten Gründen überzeugt. Von einem Mitverschulden, dass ähnlich wie in einem vom Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 17. Januar 2001 – 5 U 137/00) entschiedenen Fall, bei dem die Klägerin ein ihr unbekanntes, junges, noch nicht vollständig eingerittenes arabisches Vollblut geritten und sich dabei einer dem Pferd nicht vertrauten Reitart bedient hatte, so überwiegend ist, dass die Gefährdungshaftung vollständig dahinter zurücktritt, kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Allerdings kann der einfache Vortrag, dass sich die Klägerin sorgfaltsgerecht verhalten habe, allein nicht zur Widerlegung der Vermutung eines Mitverschuldens ausreichen, selbst dann nicht, wenn kein Beweismittel über den Hergang des Unfalls vorhanden ist. In einer ähnlichen Konstellation, bei der ein Tierhüter bei der Pflege des Pferdes in dessen Box verletzt wurde und sich nicht mehr rekonstruieren ließ, ob er die erforderliche Sorgfalt nicht eingehalten oder es sich um eine unerwartete Verhaltensweise des Tieres gehandelt hatte, ist das Oberlandesgerichts Frankfurt (Urteil vom 25.07.1995 – 22 U 82/94) zutreffend davon ausgegangen, dass der allgemeine Vortrag, man habe sich immer sorgfaltsgerecht verhalten, für eine Exkulpation nicht ausreicht und dem Tierhüter in diesen Fällen ein hälftiges Mitverschulden anzurechnen ist.
398. Der Klägerin steht – unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils – gem. § 249 Abs. 2 BGB für die aufgewendeten Fahrleistungen von insgesamt 8.430 km Kilometern ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.264,50,- € (1/2 von insgesamt berücksichtigungsfähigen Fahrtkosten in Höhe von 2.529,- €) zu.
40a)
41Der Klägerin sind Fahrkosten für 22 Fahren von ihrem Heimatort bis zur Universitätsklinik C5 zu erstatten.
42Der Klägerin sind die Kosten für die vier Fahrten à 108 km (Hin- und Rückfahrt) von ihrem Wohnort aus zur Universitätsklinik in C5 zur Verlaufskontrolle zu ersetzen.
43Hinzu kommen die Kosten für weitere 18 Fahren zur Universitätsklinik. Die Anzahl der Fahrten ergibt sich aus der Dauer des stationären Aufenthalts der Klägerin in der Klinik in der Zeit vom 06.05. bis 20.05.2005 und vom 24.08. bis 26.08.2005. Fahrtkosten für den Klinikaufenthalt für die Zeit vom 21.05.2005 bis 23.05.2005 kann die Klägerin nicht beanspruchen, da der Klinikaufenthalt in diesem Zeitraum nach den Angaben des Zeugen L2 und dem Inhalt des Verlegungsbriefs vom 14.06.2005 (Bl. # d.A.) der Behandlung des Abszesses diente, der jedoch nach den Ausführungen des Sachverständigen K in keinem Zusammenhang mit dem Unfall stand.
44Die Entfernung vom Wohnort der Klägerin zur Universitätsklinik C5 wird als allgemeinkundige Tatsache i.S.d. § 291 ZPO mit 55 km – einfache Fahrt – zugrunde gelegt.
45Die Fahrtkosten sind auch erstattungsfähig soweit sie durch Besuchsfahrten der Eltern der Klägerin verursacht wurden. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung wegen ihrer engen Verbundenheit mit den Heilungskosten des Verletzten im Rahmen wirtschaftlicher Notwendigkeit die Kosten für Besuche nächster Angehöriger am Krankenbett während eines stationären Aufenthaltes des Verletzten als dessen Gesundheitsschaden für erstattungsfähig angesehen, wenn die Besuche medizinisch notwendig und die Aufwendungen unvermeidbar sind (vgl. BGH NJW 1991, 2340 m.w.N.). Die täglichen Besuche der Eltern der Klägerin in der Universitätsklinik stellen sich als in diesem Sinne notwendig dar. Die zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährige Klägerin war mit erheblichen Verletzungen mit unabsehbaren denkbaren schweren Folgen konfrontiert. Weiterhin ist zu beachten, dass ausweislich des „Verlegungsbriefs“ vom 14.06.2005 während ihres Klinikaufenthalts sogar eine vorübergehende Behandlung der Klägerin mit einem Beruhigungsmittel (U2) erforderlich war.
46b)
47Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung von 50 Fahrten à 54 km (Hin- und Rückfahrt) zu der Praxis ihres behandelnden Arztes Dr. C3. Der Zeuge L2 hat glaubhaft bekundet, dass es zahlreiche Fahrten der Klägerin zur Praxis von Dr. C3 gegeben hat. Er hat weiter angegeben, dass die von der Klägerin behauptete Anzahl von 65 Fahren lediglich auf einer groben Schätzung „über den krummen Daumen“ beruhe. Der Zeuge hat weiter bekundet, dass es nach seiner Erinnerung „jedenfalls mehr als 50 Fahrten“ gewesen seien. Zwar wird anhand der Angaben des Zeugen deutlich, dass er die Anzahl der Fahrten aus eigener Erinnerung nicht exakt benennen konnte. Die Angaben des Zeugen zur Mindestanzahl sind jedoch vor dem Hintergrund, dass er in im fraglichen Zeitraum in familiärer Gemeinschaft mit der Klägerin gelebt und den Behandlungsverlauf der Klägerin intensiv verfolgt hat, ausreichend nachvollziehbar.
48Die von der Klägerin nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 07.09.2011 vorgelegte Bestätigung der Untersuchungstermine durch die Praxis Dr. C3 kann gemäß § 296 a ZPO nicht berücksichtigt werden. Weiterhin liegen auch keine Voraussetzungen vor, die eine Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO rechtfertigen.
49c)
50Darüber hinaus ist der Klägerin eine Fahrt zum Wirbelsäulenzentrum „Q“ nach C4 mit einer Gesamtfahrtstrecke von 1.050 km zu ersetzen sowie Fahrten zur Orthopädischen Fachklinik nach T2 mit einer Gesamtfahrstrecke von 2120 km.
51d)
52Der Klägerin sind des Weiteren zwei Fahrten zum Radiologiezentrum nach T4 à 70 km zu erstatten. Eine Fahrt hat unstreitig am 16.11.2006 stattgefunden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist erwiesen, dass zwei Fahrten zum Radiologiezentrum stattgefunden haben. Indem der Zeuge L2 bekundet, dass es im Jahr 2007 noch eine weitere Computertomographieaufnahme gegeben habe und er sich sicher sei, dass seine Tochter nochmals zum CT-Zentrum gefahren wurde, kann er detailliert und nachvollziehbar erläutern, warum und wann die Fahrt stattgefunden hat. Aufgrund der Tatsache, dass der Zeuge freimütig in anderem Zusammenhang auch Erinnerungslücken einräumt und keine Be- oder Entlastungstendenzen zu erkennen gibt, ist die Aussage auch dann glaubhaft, wenn man berücksichtigt, dass der Zeuge L2 der Vater der Klägerin ist. Die mit dem Schriftsatz vom 07.09.2011 von der Klägerin nachgereichte Bestätigung des Radiologiezentrums T4 kann das Gericht als verspätetes Vorbringen i.S.d. § 296a ZPO ebenfalls nicht berücksichtigen.
53e)
54Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für die Fahrten zum C2krankenhaus nach L sind anzusetzen. Dabei handelt es sich um Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 ZPO, die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen sind.
55Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzes erfolgt im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO. Dabei können hinsichtlich der Fahrtkosten die Bestimmungen über die Entschädigung des JVEG herangezogen werden. Der Betrag in Höhe von 0,30 € pro Kilometer entspricht dem in § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG angesetzten Betrag, der auch die Anschaffungs- und Unterhaltskosten des Fahrzeugs mitberücksichtigt. Konkrete Anhaltspunkte, die eine hiervon abweichende Beurteilung gebieten würden, sind nicht ersichtlich.
569. Der Klägerin steht – unter Berücksichtigung ihre Mitverschuldensanteils – ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 7.500 € zu.
57Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes aufgrund der ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände und der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (BGH VersR 2004, 1334).
58Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin erhebliche und schmerzhafte Verletzungen erlitten hat. So leidet die Klägerin auch heute noch unter einer Versteifung der Segmente T12/L1 und L1/L2 der Wirbelsäule mit 18° Restkyphose und Seitverbiegung von 6°. Zudem verbleibt ein Defekt am linken Beckenkamm mit eingesunkenem Weichgewebe und als mittelbare, operativ bedingte Folge durch den Ausfall des nervus cutaneus femoris lateralis eine Gefühlsstörung im linken Oberschenkel.
59Dies ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen P K vom 30.03.2011, der diese Verletzungen als Folgen des Reitunfalls in seinem Gutachten festgestellt hat. Der Sachverständige ist dabei unter Offenlegung der hinzugezogenen Röntgenbilder und Befunde von den zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und transparent dargelegt.
60Obwohl mittlerweile eine stabile Situation mit vollständiger knöcherner Heilung eingetreten ist, liegt weiterhin eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 25 % vor. Das Gericht folgt insoweit den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen, von dessen Richtigkeit das Gericht aufgrund der Darlegung der hinzugezogenen Literatur und Offenlegung der Rechenmethode samt Nennung aller Parameter und objektiven Kriterien überzeugt ist. Insbesondere hat der Sachverständige ausweislich seines Gutachtens vom 30.03.2011 bei der Ermittlung des Grades der MdE eine Gesamtbewertung der gesundheitlichen Situation der Klägerin vorgenommen.
61Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich in der Zeit vom 06.05.2005 bis 20.05.2005 und vom 05.03.2007 bis 15.03.2007 stationär behandeln lassen musste und mehrere schwerwiegende operative Eingriffe erforderlich wurden. Das Gericht folgt hierzu den insofern plausiblen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Er legt nachvollziehbar dar, warum die einzelnen Operationen zur Behandlung der Fraktur bzw. Entfernung des dabei eingebrachten Materials medizinisch indiziert und damit notwendig war.
62Darüber hinaus ist auch der erhebliche Umfang der erforderlichen weiteren ambulanten Behandlungen zu berücksichtigen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu den geltend gemachten Fahrtkosten verwiesen.
63Keine Berücksichtigung können hingegen die medizinischen Eingriffe im Zusammenhang mit dem Abszess finden, da dieser nach Ausführungen des Sachverständigen nicht kausal auf den Unfall zurückzuführen ist. Dasselbe gilt in Bezug auf die behaupteten fortbestehenden Einschränkungen der Klägerin etwa beim Joggen. Auch diesbezüglich steht eine Unfallkausalität nicht mit hinreichender Sicherheit fest. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2011 nachvollziehbar ausgeführt, dass nicht zuverlässig festgestellt werden könne, ob die Schmerzen beim Joggen auf die unfallbedingte Wirbelsäulenschädigung oder auf andere Beschwerden zurückzuführen sein, soweit es zu einer Ausheilung des Wirbels gekommen sei. In seinem Ergänzungsgutachten vom 30.03.2011 hat der Sachverständige dann festgestellt, dass es zu einer vollständigen knöchernden Verheilung gekommen ist.
64Unter Zugrundelegung der Gesamtumstände hält das Gericht – ohne Berücksichtigung des aus den o.g. Gründen mit 50 % anzusetzenden vermuteten Mitverschuldens – ein Gesamtschmerzensgeld in Höhe von 15.000,- € als Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und Leiden für angemessen. Bei der Bemessung hat sich das Gericht auch an Entscheidungen anderer Gerichte orientiert (bspw. OLG Celle, Urteil v. 26.04.2011, 14 U 148/00; OLG Brandenburg, Urteil v. 13.03.2008, 12 U 147/07; OLG Köln, Urteil v. 09.01.2008, 11 U 40/07; LG Braunschweig, Urteil v. 10.07.1991, 3 O 119/87, zit. nach Beck'sche Schmerzensgeld-Tabelle, IMM-DAT Stand 01. Juli 2011).
65II.
66Das Feststellungsbegehren der Beklagten ist im Umfang der Haftungsquote (s.o.) der Beklagten begründet. Zwar bekundet der Sachverständige in einer das Gericht überzeugenden Weise, dass eine vollständige knöcherne Heilung eingetreten ist, die eine zunehmende Belastung der Wirbelsäule erlaube. Es sei bei einer derartigen stabilen Situation nicht mit einer weiteren statischen Veränderung zu rechnen. Allerdings betreffen diese Ausführungen lediglich den derzeitigen Heilungsstand. Die dorsal eingebrachte Fixateur, die die Wirbelsäule stabilisiert, verbleibt vorerst im Körper der Klägerin. Dass ein weiteres Mal eine fixierende Schraube bricht, ist nicht von vornherein auszuschließen. Auch verbleiben eine Versteifung und Verkrümmung der Wirbelsäule, die langfristig zu Folgeschäden führen könnten.
67III.
68Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.
69Soweit die Klägerin einen weitergehenden Verzugszins beansprucht hat, fehlt es an einem ausreichenden Sachvortrag im Hinblick auf eine verzugsbegründende Mahnung oder auf den konkreten Zeitpunkt einer endgültigen Ablehnung der Zahlung durch die Beklagte i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
70IV.
71Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten ferner einen Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 361,74 € aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB, denn der Klägerin stand aufgrund des Unfallereignisses vom 06.05.2005 ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 7.500 € zu, deren Regulierung die Beklagte vorprozessual unstreitig verweigert hat. Der Rechtsanwalt der Klägerin durfte jedenfalls eine 1,3-fache Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV-RVG in Rechnung stellen. In dieser Höhe fällt die Geschäftsgebühr in durchschnittlichen Rechtssachen als Regelgebühr an. Ob eine Rechtssache als wenigstens durchschnittlich anzusehen ist, bestimmt sich gem. § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Die Tätigkeit des Klägervertreters war nach diesen Kriterien jedenfalls durchschnittlich aufwendig. Die auf den Betrag von 7.500,- € angefallene Geschäftsgebühr übersteigt den hier geltend gemachten Betrag von 361,74 €.
72V.
73Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 1, 2; 708 Nr. 11, 711 ZPO.
74Streitwert: 16.461,- €
75(Klageantrag zu 1: 12.500,- €
76Klageantrag zu 2: 2.961,- €
77Klageantrag zu 3: 1.000,- €)