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Landgericht Bonn, 18 O 2/11

Datum:
22.02.2011
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
18. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 O 2/11
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2011:0222.18O2.11.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.10.2010 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 % und der Beklagte zu 70 %.

3.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckten Betrages.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Beklagte vorher nicht Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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