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Landgericht Bonn, 10 O 330/10

Datum:
21.10.2011
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
10. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 330/10
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2011:1021.10O330.10.00
 
Schlagworte:
Sachmangel bei PKW, Gasanlage
Normen:
§§ 346 I, 437 Nr. 2, 433, 434, 323, 348, 320 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.502,06 € Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Kraftfahrzeuges der Marke P, Typ B, Fahrzeug-Ident-Nr.: $$$$$$$##########, amtlichen Kennzeichen &&-%% ### zu zahlen.

2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 64 % und der Kläger zu 36 %.

4.) Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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