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Landgericht Bonn, 10 O 291/10

Datum:
21.02.2011
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
10. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 291/10
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2011:0221.10O291.10.00
 
Schlagworte:
Vorfahrt, Parkplatz, Straßenteil, rechts vor links
Normen:
§ 8 StVO, § 10 StVO
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften Verkehrsrecht
Leitsätze:

Zur Anwendung von § 10 StVO bei Kreuzung mehrerer auch den Durchgangsverkehr darunter Fahrwege auf einer parkplatzähnlichen Straßenfläche.

 
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.647,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.568,67 € seit dem 10.11.2009 und im Übrigen seit dem 18.9.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 70 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 30 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Beklagten insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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