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Landgericht Bonn, 10 O 162/09

Datum:
25.02.2011
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
10. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 162/09
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2011:0225.10O162.09.00
 
Schlagworte:
Beseitigungskosten für ausgelaufenen Dieselkraftstoff
Normen:
§§ 7 StVG, 115 VVG, 398 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Leitsätze:

1. Für die Beseitigung ausgelaufenen Dieselkraftstoffs kann bei einem größeren Umfang der Verschmutzung das sog. Nassreinigungsverfahren als erforderlich angesehen werden.

2. Der Erforderliche Aufwand als Schaden ist objektiv zu bestimmen, nicht auf der Grundlage von seitens der betroffenen Gemeinde mit einem Reinigungsunternehmen abgeschlossener Verträge und der darin enthaltenen Preise.

 
Tenor:

Unter Abweisung der Klage im übrigen werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 7.788,55 € zu zahlen, der Beklagte zu 1) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2009 und die Beklagte zu 2) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2009 (jeweilige Rechtshängigkeit).

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 7% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 93%.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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