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Landgericht Bonn, 9 O 440/09

Datum:
12.04.2010
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
9. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 O 440/09
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2010:0412.9O440.09.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, die auf dem Grundstück N-Straße, ####1 C, im 2. OG vorne links gelegenen Gewerberäume, bestehend aus 5 Räumen, 1 Teeküche, 1 Empfangsraum, 2 kleinen halboffenen Räumen, 1 Toilette sowie 1 Besenkammer, zu räumen und geräumt an die Kläger herauszugeben.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Kläger 2.050,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

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Das Urteil ist hinsichtlich des Räumungsausspruchs vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 Euro abwenden. Bezüglich des Zahlungsausspruchs und der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

 
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