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Landgericht Bonn, 9 O 408/09

Datum:
02.12.2010
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
9. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 O 408/09
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2010:1202.9O408.09.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
 
Tenor:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 5.000,00 Euro zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.11.2009.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und alle weiteren zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese auf einer fehlenden Stabilisierung im Rahmen des operativen Eingriffs vom 27.04.2006 bzw. der fehlenden Durchführung einer Revisionsoperation nach drei Monaten beruhen und soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien wie folgt zu tragen:

Die Gerichtskosten haben der Kläger zu 95 % und die Beklagte zu 1) zu 5 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat die Beklagte zu 1) zu 5 % und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger zu 10% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat der Kläger zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages. Der Kläger kann zudem die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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