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Landgericht Bonn, 8 S 126/10

Datum:
02.09.2010
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
8. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 S 126/10
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2010:0902.8S126.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 108 C 362/09
Schlagworte:
Gebrauchtwagenkauf; Kosten für das Unterstellen eines mangelhaften Fahrzeugs
Normen:
§§ 347 Abs. 2, 437 Nr. 2, 323 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

1. Kosten für das Unterstellen eines mangelhaften Fahrzeugs bis zu dessen Rückgabe sind notwendige Verwendungen i. S. v. § 347 Abs. 2 BGB

2. Das gilt unter besonderen Voraussetzungen auch für das Unterstellen in der eigenen Garage.

 
Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 29.03.2010 – 108 C 362/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.080 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 € zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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