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Landgericht Bonn, 6 T 218/10

Datum:
08.09.2010
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 T 218/10
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2010:0908.6T218.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 97 IK 207/10
Schlagworte:
Rücknahmefiktion, statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde, Unerfüllbarkeit von gerichtlichen Auflagen
Normen:
§§ 34 Abs. 1, 305 Abs. 3 Satz 2 InsO
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Weist das Insolvenzgericht nicht in verständlicher Weise darauf hin, welche unvollständigen Erklärungen und Unterlagen zu ergänzen sind, so kommt dies einer Erteilung unerfüllbarer gerichtlicher Auflagen gleich. In diesem Fall ist die sofortige Beschwerde gegen die Mitteilung der Rücknahmefiktion gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO analog § 34 Abs. 1 InsO statthaft.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 17.08.2010 – 97 IK 107/10 –aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Eröffnungsantrag der Schuldnerin vom 15.06.2010 nicht gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO als zurückgenommen gilt und dass die Anträge auf Erteilung der Restschuldbefreiung sowie auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht gegenstandslos sind.

 
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