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Landgericht Bonn, 6 S 5/10

Datum:
18.03.2010
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 S 5/10
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2010:0318.6S5.10.00
 
Schlagworte:
Eigenbedarf, Kündigung, eigener Haustand
Normen:
§ 573 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

In der Kündigung wegen Eigenbedarfs für ein volljähriges Kind, das (erstmals) einen eigenen Hausstand gründen will, braucht nur dies ausgeführt zu werden. Es ist nicht erforderlich, die zur Zeit der Kündigung gegebenen konkreten Wohnverhältnisse darzustellen.

( Die Revision ist zugelassen )

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05.11.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn – 202 C 58/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, die von ihnen innegehaltene Wohnung im Hause der Klägerin F #, ##### C, #. OG rechts, bestehend aus 1 Zimmer, Küche, Diele, Bad und Balkon, zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum Ablauf des 31.08.2010 gewährt.

Die Beklagten tragen die Kosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 4.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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