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Allein der Weiterbezug von Gas begründet bei Unwirksamkeit einer Gaspreisanpassungsklausel keinen stillschweigend vereinbarten neuen Gaspreis mit Sondervertragskunden.
1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 04.12.2009 – 17 C 430/09 – abgeändert und im Hauptsachetenor wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.181,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 889,48 € seit dem 26.03.2009 sowie aus einem Betrag in Höhe von 292,43 € seit dem 12.06.2009 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
2A.
3(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)
4I.
5Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 1.181,91 €, den letztere auf Grund von Anpassungen des Gas-Arbeitspreises in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.10.2007 zu Unrecht vereinnahmt haben soll.
6Die Beklagte ist ein regionales Gasversorgungsunternehmen. Sie schloss mit dem Kläger als Sonderkunden unter Verwendung eines von ihr vorformulierten Vertragsformulars unter dem ##./##.##.19## einen Vertrag über die Belieferung des Hausgrundstückes des Klägers mit Gas. Gemäß § 3 dieses Vertrages setzt sich der zugrundezulegende Gaspreis zusammen aus einem monatlichen Grundpreis in Höhe von 28,00 DM sowie einem Arbeitspreis in Höhe von 4,15 Pf/kWh zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Sodann heißt es dort weiter:
7"Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der "Allgemeinen Tarifpreise für Gas" eintritt."
8Gem. § 6 des vorgenannten Vertrages können die Parteien diesen erstmals nach Ablauf von 24 Monaten nach seinem Inkrafttreten mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils zum Ende eines Abrechnungsjahres schriftlich kündigen. § 7 des Vertrages verweist schließlich auf die jeweils gültige "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVB GasV)" einschließlich Anlagen, die wesentlicher Bestandteil des Vertrages ist und gelten soll, soweit im Sondervertrag nicht anderes vereinbart ist. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erteilte der Kläger der Beklagten eine Einzugsermächtigung von seinem Konto, so dass die Beklagte die von ihr errechneten Rechnungsbeträge vom Konto des Klägers abbuchte.
9Die Beklagte nahm in der Folgezeit Erhöhungen des vereinbarten Arbeitspreises vor. Durch Schreiben vom 01.10.2005 widersprach der Kläger einer durch die Beklagte im September 2005 zum 01.10.2005 angekündigten Preiserhöhung, wobei er erklärte:
10"...Bis Sie diesen Nachweis erbracht haben, leiste ich künftige Zahlungen nur auf offene Forderungen unter Zugrundelegung der bisherigen Preise. Die Preiserhöhungen zahle ich nicht.
11[ … ]
12Ich erkläre hiermit ausdrücklich, dass ich künftige Zahlungen nur unter dem Vorbehalt zahle, auch deren Billigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen, um eventuelle Überzahlungen zurückzufordern. ..."
13Durch Schreiben vom 07.10.2005 bestätigte die Beklagte den Eingang des vorgenannten Schreibens und führte hierzu unter anderem aus:
14"… In der Zwischenzeit sind bundesweit einige Gerichte mit der Klärung der unterschiedlichen Rechtsauffassungen befasst. Rechtskräftige Entscheidungen der höheren Instanzen stehen zurzeit noch aus, werden aber in den nächsten Monaten erwartet.
15Um Nachzahlungen zu vermeiden, empfehlen wir dringend, die Zahlungsverpflichtungen in jedem Fall unverändert einzuhalten. Sollten sich, entgegen unserer Erwartungen, dennoch durch Rechtsprechung veranlasste Veränderungen der Gaspreise ergeben, so wären auch andere Gaskunden davon betroffen. In diesem Falle würden Sie auch ohne besondere Aufforderung entsprechend geänderte Abrechnungen erhalten. …"
16Auch der weiteren Preiserhöhung zum 01.01.2006 widersprach der Kläger durch Schreiben vom 30.12.2005. Die geforderten erhöhten Preise der Beklagten zahlte er schließlich unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Nach Bekanntwerden des Inhaltes des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 17.12.2008 – VIII ZR 274/06 – fordert er nunmehr von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung die Rückzahlung der aufgrund der unter Hinweis auf § 3 des Gasversorgungsvertrages durchgeführten Gaspreiserhöhungen vereinnahmten Mehrbetrages zurück. Seiner Berechnung legt er dabei den zum 31.12.2004 geltenden Arbeitspreis von 3,15 Cent/ kWh zu Grunde. Seine Forderung beziffert der Kläger daher wie folgt:
Verbrauch | Preis in Cent | Differenz | Netto | USt. | Summe |
01.01.05 | 30.09.05 | 27.834 | 3,65 | 0,5 | 139,17 € | 16,00% | 161,44 € |
01.10.05 | 05.10.05 | 518 | 4,05 | 0,9 | 4,66 € | 16,00% | 5,41 € |
06.10.05 | 31.12.05 | 12.023 | 4,05 | 0,9 | 108,21 € | 16,00% | 125,52 € |
01.01.06 | 31.07.06 | 24.620 | 4,51 | 1,36 | 334,83 € | 16,00% | 388,41 € |
01.08.06 | 09.10.06 | 2.158 | 4,51 | 1,36 | 29,35 € | 16,00% | 34,04 € |
10.10.06 | 31.12.06 | 9.187 | 4,51 | 1,36 | 124,94 € | 16,00% | 144,93 € |
01.01.07 | 31.10.07 | 19.906 | 4,51 | 1,36 | 270,72 € | 19,00% | 322,16 € |
gesamt: 1.181,91 € |
Wegen des weiteren Sachverhaltes wird gemäß § 540 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
21II.
22Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 562,60 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Der Kläger habe aus § 812 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der Beträge, die aufgrund der Gaspreiserhöhung ab dem 01.01.2006 bis zum 31.10.2007 gezahlt worden seien, da diese Gaspreiserhöhungen unwirksam seien. Für diese Zahlungen fehle es an einem Rechtsgrund, weil die dahingehende Klausel aus § 3 des Gaslieferungsvertrages unwirksam sei. Der Vertrag im Übrigen sei wirksam geblieben, wobei auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die so entstandene Regelungslücke nicht zu schließen sei. Die Regelungslücke sei nur dann zu schließen, wenn sie zu einer einseitigen Verschiebung des Vertragsgefüges – hier zugunsten des Kunden – führe. Das sei aber allein deshalb nicht der Fall, weil sie gemäß § 6 des Sondervertrages nach Ablauf einer zweijährigen Vertragslaufzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Abrechnungsjahres kündigen könne. Ein Festhalten an dem vertraglich vereinbarten Preis bis zu diesem Zeitpunkt sei für die Beklagte zumutbar, zumal sie im Gegensatz zu ihren Kunden die Preisentwicklungen eher vorhersehen und sich hierauf einstellen könne. Soweit der Kläger dagegen bis zum 01.10.2005 die Preisänderungen widerspruchslos hingenommen und die darauf beruhenden Jahresrechnungen ausgeglichen habe, sei von einer einvernehmlichen Preisvereinbarung auszugehen. Hinsichtlich der Zahlungen nach dem 01.10.2005 könne sich die Beklagte auch nicht auf den Einwand der Entreicherung berufen, weil der Kläger nur noch unter Vorbehalte gezahlt habe (§ 820 BGB). Allerdings berufe sich die Beklagte hinsichtlich der Überzahlungen aus 2005 zu Recht auf den Einwand der Verjährung.
23III.
24Hiergegen wenden sich sowohl der Kläger als auch die Beklagte.
251. Der Kläger ist der Ansicht, auch für den Zeitraum vor dem 01.10.2005 sei ein Rückforderungsanspruch entstanden. Der einseitigen Änderungsmitteilung der Beklagten zur Gaspreiserhöhung sei kein Angebot zum Abschluss eines Änderungsvertrages zu entnehmen. Es handele sich lediglich um eine einseitige Erklärung, durch welche die Beklagte von einem vermeintlich bestehenden Preisanpassungsrecht habe Gebrauch machen wollen. Auch seien diese Ansprüche wegen Gaspreisüberzahlungen aus dem Jahr 2005 nicht verjährt. Von der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel habe er als juristischer Laie erst durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.12.2008 Kenntnis erlangt. Zuvor habe er lediglich Zweifel an der Wirksamkeit gehabt.
262. Die Beklagte ist dagegen der Ansicht, es sei jedenfalls ab 08/2006 zwischen den Parteien eine konkludente Preisvereinbarungen getroffen worden. So habe der Kläger lediglich einzelnen Preisänderungen bis zum 01.01.2006 widersprochen. Da er – dies ist unstreitig – den hiernach folgenden Preisänderungen der Beklagten nicht widersprochen und vorbehaltlos sogar noch die nach Vertragsende erteilte Schlussrechnung vom 12.11.2007 beglichen habe, sei eine entsprechende Preisvereinbarung zustande gekommen. Unabhängig davon habe der Kläger sein Rückforderungsrecht jedenfalls gemäß § 242 BGB verwirkt. Da der Kläger den Preisänderungen ab 08/2006 nicht widersprochen und auch keine Rückforderungsansprüche geltend gemacht habe, habe die Beklagte auch darauf vertrauen können, dass der Kläger keine Rückforderungsansprüche geltend machen werde. Er habe weiterhin Gas bezogen und auch die Rechnungen vorbehaltlos beglichen, obwohl er in 2005 Preisanpassungen zum Teil widersprochen habe. Schließlich sei im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung auch davon auszugehen, dass der Wegfall der unwirksamen Klausel zu einer einseitigen Vertragsverschiebung zu Gunsten des Klägers als Kunden führe. Die Beklagte habe im streitgegenständlichen Zeitraum mit der Belieferung des Klägers auch unter Zugrundelegung der jeweils erhöhten Preise eine nur geringfügige Nettomarge (2005 und 2007) beziehungsweise einen Verlust (2006) erzielt. Ein ersatzloser Wegfall der Preisanpassungsklausel führe dazu, dass der Kunde in diesem Fall zu einem für die Beklagte weit unter der Wirtschaftlichkeitsgrenze liegenden Preis beliefert worden wäre. Diesen Vortrag habe das Amtsgericht nicht gewürdigt. Zu beachten sei, dass die Beklagte in diesem Fall verpflichtet sei, zugleich an den Vertragsverhältnissen zu rund 60.000 weiteren Sondervertragskunden festzuhalten, obwohl es sich bei der vorgenommenen Preisanpassung lediglich um die Weitergabe gestiegener Beschaffungskosten gehandelt habe. Werde eine ergänzende Vertragsauslegung verneint, sei der Vertrag jedenfalls gem. § 306 Abs.3 BGB insgesamt unwirksam. Es seien die wirtschaftlichen Nachteile zu berücksichtigen, welche aus der Vielzahl weiterer Verträge mit Sonderkunden folgten. Die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel sei für die Beklagte insbesondere auch im Hinblick auf das Urteil des Landgerichts Bonn vom 07.09.2006 – 8 S 146/05 – nicht vorhersehbar gewesen. Soweit das Amtsgericht der Beklagten den Einwand der Entreicherung aufgrund des durch den Kläger erklärten Vorbehalts unter Hinweis auf § 820 BGB versagt habe, verstoße dieses gegen formelles und materielles Recht. Das Amtsgericht habe auf § 820 BGB nicht hingewiesen und so seine Hinweispflicht verletzt. Auch habe das Amtsgericht verkannt, dass die Beklagte dem Vorbehalt des Klägers durch Schreiben vom 07.10.2005 widersprochen habe. Es sei für sie nicht voraussehbar gewesen, dass sie die Leistungen nicht behalten dürfe. Ebenso habe sie mit Schreiben vom 23.11.2005, 04.01.2006 und 27.03.2006 reagiert. Zudem habe die Beklagte im Vertrauen darauf, die Leistung behalten zu dürfen, Aufwendungen getätigt, die sie anderenfalls nicht getätigt hätte.
27B.
28I.
29Lediglich die Berufung des Klägers hat Erfolg. Sein Rechtsmittel führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung im tenorierten Umfang. Die Berufung des Klägers, der eine Rückzahlung des geleisteten Gaspreises auf der Grundlage des zum 31.12.2004 geltenden Arbeitspreises von 3,15 Cent/ kWh netto begehrt, ist begründet. Er hat gegen die Beklagte aus § 812 Abs.1 Satz 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 1.181,91 €. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist dagegen unbegründet.
301. Der Kläger hat unstreitig in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.10.2007 allein auf Grundlage der von der Beklagten durchgeführten Preisanpassungen einen Mehrbetrag in Höhe von 1.181,91 € an die Beklagte gezahlt.
312. Diesen Betrag leistete er ohne Rechtsgrund, soweit die Beklagte ihren Abrechnungen einen Arbeitspreis zugrundelegte, der den bei Vertragsschluss geltenden Arbeitspreis überstieg. Ein Rechtsgrund für die Leistung des Klägers an die Beklagte liegt insbesondere nicht in der durch die Beklagte vorgenommenen Preisanpassungen, da sie diese auf § 3 des unter Verwendung eines von ihr vorformulierten Vertragsformulars mit dem Kläger geschlossenen Sondervertrages stützte. Die vorgenannte Formularvertragsklausel ist eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs.1 Satz 1 BGB. Sie unterliegt daher der Inhaltskontrolle der §§ 307ff. BGB. Als Ergebnis dieser Kontrolle ist sie gemäß § 307 Abs.1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam, weil sie hinsichtlich des Umfangs der Preisänderung nicht klar und verständlich ist und die Kunden deswegen unangemessen benachteiligt (BGH Urt. v. 17.12.2008 – VIII ZR 274/06 – BGHZ 179, 186ff.; vgl. dazu auch OLG Köln Urt. 19.02.2010 – 19 U 143/09 – ZNER 2010, 285ff.; AG Hamburg-Bergehof Urt. v. 15.05.2009 – 409 C 10/09 –ZMR 2009, 692ff.; LG Köln Urt. v. 16.09.2009 – 90 O 50/09 – RdE 2009, 386). Denn der Preisanpassungsklausel lässt sich auch im Wege der Auslegung nicht entnehmen, in welchem Umfang der Gaspreis bei einer Änderung der allgemeinen Tarife erhöht oder gesenkt wird (BGH Urt. v. 17.12.2008 – VIII ZR 274/06 – BGHZ 179, 186ff.; OLG Köln Urt. 19.02.2010 – 19 U 143/09 – ZNER 2010, 285ff.).
323. Ein unmittelbarer Rückgriff auf die in der AVBGasV bzw. der GasGVV enthaltene Regelung zur Preisanpassung kommt insoweit auch nicht in Betracht. Zwar kann nach § 7 des Versorgungsvertrages auf die jeweils gültige AVBGasV zurückgegriffen werden, "soweit in diesem Sondervertrag nichts anderes vereinbart" ist. Der Sondervertrag enthält jedoch eine – wenn auch unwirksame – Regelung zur Preisanpassung. Im Hinblick auf das in § 307 Abs.1 Satz 1 und 2 BGB bestimmte Transparenzgebot kann daher nicht auf die Regelungen zur Preisanpassung in der AVBGasV bzw. der GasGVV zurückgegriffen werden. Bei Vertragsschluss hatte der Kläger keinerlei Anlass für die Annahme, die Beklagte würde Preisanpassungen auf andere Regelungen außer § 3 des Sondervertrags stützen. Der Kläger durfte daher davon ausgehen, dass § 3 des Sondervertrags eine abschließende Regelung zu Preiserhöhungen enthält (vgl. BGH Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06 - NJW 2009, 578f.).
334. Ebenso folgt aus § 315 BGB unmittelbar kein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten, da die Parteien eine wirksame Befugnis der Beklagten zur einseitigen Leistungsbestimmung gerade nicht vereinbart haben und sich diese auch nicht kraft Gesetzes ergibt (vgl. OLG Hamm Urt. v. 29.05.2009 – 19 U 52/08 – VuR 2009, 316).
345. Auch nach allgemeinen Vorschriften fehlt es für die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Preiserhöhungen an einer rechtlichen Grundlage. Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen - hier die formularmäßigen Preisänderungsklauseln - nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag grundsätzlich wegen § 306 Abs.1 BGB im Übrigen wirksam. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften.
35a) Zur Begründung der Preiserhöhungen kann nicht auf konkludente Änderungen des Versorgungsvertrags verwiesen werden. Bei einer einseitigen Erhöhung von Gaspreisen durch den Gasversorger gegenüber Sondervertragskunden wird der von dem Versorger veröffentlichte Gaspreis auch dann nicht zum individuell vereinbarten Preis, wenn der Kunde auf die ihm individuell bekannt gegebene Preiserhöhung weiterhin widerspruchslos Gas bezieht, ohne zum Ausdruck zu bringen, dass er das vom Gasversorger gewünschte erhöhte Entgelt nicht entrichten möchte (vgl. BGH Urt. v. 14.07.2010 – VIII ZR 246/08 – MDR 2010, 1096f. und Juris Rdnr. 57; OLG Hamm Urt. v. 29.05.2009 – 19 U 52/08 – VuR 2009, 316; a.A. OLG Köln Urt. 19.02.2010 – 19 U 143/09 – ZNER 2010, 285ff.; OLG Frankfurt/Main Urt. v. 13.10.2009 – 11 U 28/09 (Kart) – RdE 2010, 104; LG Bonn Urt. v. 24.03.2010 – 1 O 226/09 – nicht veröffentlicht; LG Köln Urt. v. 16.09.2009 – 90 O 50/09 – RdE 2009, 386; LG Dresden Urt. v. 11.09.2008 – 6 O 1981/07 – RdE 2009, 33ff.; OLG Oldenburg Urt. v. 05.09.2008 – 12 U 49/07 – OLGR Oldenburg 2008, 885, zitiert in Juris Rdnr. 94).
36Zwar hat der Bundesgerichtshof dies für den widerspruchslosen Weiterbezug von Gas für den Bereich der Tarifvertragskunden bereits wiederholt angenommen (BGH Urt. v. 13.06.2007 – VIII ZR 36/06 – NJW 2007, 2540; BGH Urt. v. 19.11.2008 – VIII ZR 138/07 – NJW 2009, 502). Jedoch ist dies auf Sondervertragskunden nicht übertragbar (BGH Urt. v. 14.07.2010 – VIII ZR 246/08 – MDR 2010, 1096f. und in Juris Rdnr. 57). Denn anders als beim Sondervertragskunden ist bei einseitigen Preiserhöhungen in einem Tarifkundenvertrag gemäß § 4 Abs.1 und 2 AVBGasV nicht zweifelhaft, ob das Versorgungsunternehmen den Preis überhaupt anpassen durfte; es besteht lediglich Ungewissheit darüber, ob die Preisanpassung der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs.3 BGB standhält, welche nur stattfindet, wenn der Kunde die Unbilligkeit der Leistungsbestimmung durch Klage geltend macht oder wenn er gegenüber der Leistungsbestimmung des Versorgers den Einwand der Unbilligkeit erhebt und der Versorger im Wege der Leistungsklage vorgeht (BGH Urt. v. 14.07.2010 – VIII ZR 246/08 – MDR 2010, 1096f. und in Juris Rdnr. 57).
37Ob von einer stillschweigenden Vertragsänderung ausgegangen werden kann, ist daher nach allgemeinen Grundsätzen davon abhängig, ob die Beklagte aufgrund des Verhaltens des jeweiligen Kunden nach den Gesamtumständen davon ausgehen durfte, der Kunde hätte der Änderung des Abrechnungspreises zugestimmt (§§ 133, 157 BGB; vgl. auch BGH Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 279/06 - NZM 2008, 81f.; BGH Urt. v. 14.07.2010 – VIII ZR 246/08 – MDR 2010, 1096f. und in Juris Rdnr. 57). Da es insoweit aber bei der Beklagten aufgrund der Unwirksamkeit der unter § 3 des Vertragsformulars formulierten Klausel überhaupt an einer Gasanpassungsklausel fehlt (s.o.), kommt eine weiter gehende Auslegung des Verhaltens des Klägers dahin, er werde nicht nur die Billigkeit der jeweiligen einseitigen Preisänderung, sondern auch die Berechtigung des Beklagten zur einseitigen Preisänderung akzeptieren, nicht in Betracht (BGH Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 279/06 - NZM 2008, 81f.; BGH Urt. v. 14.07.2010 – VIII ZR 246/08 – MDR 2010, 1096f. und in Juris Rdnr. 57). Dies gilt bereits unabhängig davon, dass Schweigen sowie der widerspruchslose Hinnahme oder auch der Begleichung von Rechnungen im Rechtsverkehr in der Regel kein darüber hinausgehender Erklärungswert entnommen werden kann (vgl. BGH Urt. v. 14.07.2010 – VIII ZR 246/08 – MDR 2010, 1096f. und Juris Rdnr. 57; OLG Hamm Urt. v. 29.05.2009 – 19 U 52/08 – VuR 2009, 316).
38b) Ein einseitiges Preisänderungsrecht der Beklagten lässt sich auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) herleiten.
39Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (BGH Urt. v. 28.10.2009 – VII ZR 320/07 – WM 2010, 228ff.; BGH Urt. v. 15.07.2009 – VIII ZR 225/07 – BGHZ 182, 59ff.; BGH Urt. v. 01.02.1984 – VIII ZR 54/83 – BGHZ 90, 69ff.; OLG Köln Urt. 19.02.2010 – 19 U 143/09 – ZNER 2010, 285ff.). Die ergänzende Vertragsauslegung scheitert jedoch jedenfalls daran, dass nicht feststeht, was die Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie bei Vertragsschluss bedacht hätten, dass die von der Beklagten vorgegebene Gaspreisanpassungsklausel unwirksam ist. Denn kann eine Regelungslücke in verschiedener Weise geschlossen werden und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, für welche Alternative sich die Parteien entschieden hätten, ist eine ergänzende Vertragsauslegung ausgeschlossen (vgl. nur BGH Urt. v. 20.07.2005 – VIII ZR 397/02 – NJW-RR 2005, 1619ff., Juris Rndr. 19; Palandt-Ellenberger, BGB, 69. Auflage, § 157 Rdnr. 10 m.w.N.).
40Zwar haben die Parteien in § 3 des Gaslieferungsvertrages eine Preisanpassungsmöglichkeit vereinbart. Es entspricht insoweit auch dem tatsächlichen Willen der Parteien, der Beklagten im Grundsatz die Möglichkeit einzuräumen, Kostensteigerungen an ihre Kunden weiterzugeben. Auch ist eine Preisänderungsklausel grundsätzlich ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Verträgen, indem sie einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abnimmt und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen sichert und sie andererseits den Vertragspartner davor bewahrt, dass mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufgefangen werden (BGH Urt. v. 24.03.2010 – VIII ZR 178/08 – NJW 2010, 1240ff., zitiert Juris Rdnr. 27; BGH Urt. v. 13.06.2007 – VIII ZR 36/06 – NJW 2007, 2540ff., zitiert Juris Rdnr. 22; BGH Urt. v. 13.12.2006 – VIII ZR 25/06 – NJW 2007, 1054, zitiert Juris Rdnr. 20 jeweils m.w.N.). Dabei hat der Gasversorger auch ein berechtigtes Interesse, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an den Kunden weiterzugeben, mit dem er einen Vertrag mit unbestimmter Laufzeit geschlossen hat (BGH Urt. v. 24.03.2010 – VIII ZR 178/08 – NJW 2010, 1240ff., zitiert Juris Rdnr. 27).
41Trotzdem ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, welche Regelung die Parteien zur Frage einer möglichen Preisanpassung getroffen hätten. Zwar nimmt der Gassondervertrag in der Gasanpassungsklausel in § 3 Bezug auf die "Allgemeinen Tarifpreise für Gas," so dass eine Abhängigkeit des Sondervertragspreises von den allgemeinen Tarifpreisen von den Parteien gewollt war. Auch stellt eine Preisanpassungsklausel, die das im Tarifkundenverhältnis bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs.1 und 2 AVBGasV in einen formularmäßigen Gassondervertrag übernimmt im Grundsatz keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von § 307 Abs.1 Satz 1 oder 2 BGB dar (BGH Urt. v. 15.07.2010 – VIII ZR 225/07 – NJW 2009, 2662ff., Juris Rdnr. 24). Die §§ 4 AVBGasV und 5 Abs.2 GasGVV können vielmehr als gesetzliche Regelungen für den Tarifkundenbereich auch Leitbild einer Preisanpassung für Sondervertragskunden sein.
42Trotzdem verbietet sich im vorliegenden Fall eine vorbehaltlose Übertragung der gesetzlichen Regelungen für Tarifkunden im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf den Sonderkundenvertrag. Denn aus der Bezugnahme auf die allgemeinen Tarifpreise lässt sich lediglich eine Abhängigkeit des sondervertraglich vereinbarten Gaspreises vom Tarifpreis entnehmen. In welcher Weise diese Abhängigkeit besteht, lässt sich dagegen nicht bestimmen. Aus der unwirksamen Klausel wird lediglich deutlich, dass die Gaspreise sich jeweils in der gleichen Richtung wie die Tarifpreise ändern sollen, dass also bei einer Senkung der allgemeinen Tarifpreise nur eine Senkung, nicht aber eine Erhöhung des Gaspreises in Betracht kommt und umgekehrt (so BGH Urt. v. 17.12.2008 – VIII ZR 274/06 – BGHZ 179, 186ff., Juris Rdnr. 15 zu der hier in Rede stehenden Klausel aus § 3 des Gaslieferungsvertrages). Die Frage nach dem Umfang der jeweiligen Erhöhung oder Senkung war aber bereits hinsichtlich der unwirksamen Klausel auch im Wege der Auslegung nicht hinreichend zu klären (so BGH Urt. v. 17.12.2008 – VIII ZR 274/06 – BGHZ 179, 186ff., Juris Rdnr. 15 ebenfalls zu der hier in Rede stehenden Klausel). Der Bundesgerichtshof hatte zur Auslegung der hier in Rede stehenden Klausel ausgeführt, es sei nicht feststellbar, welche denkbare Lösungsmöglichkeit die kundenfreundlichste sei, und hatte hierzu die nachfolgenden Beispiele gebildet ( BGH Urt. v. 17.12.2008 – VIII ZR 274/06 – BGHZ 179, 186ff., Juris Rdnr. 15):
43"- Eine Änderung der Tarifpreise wird nominal auf die Sonderkundenpreise übertragen (Beispiel: Bei einer Erhöhung bzw. Senkung der Tarifpreise um 0,5 Cent/kWh werden auch die Sonderkundenpreise um 0,5 Cent/kWh erhöht bzw. gesenkt.).
44- Eine Änderung der Tarifpreise wird prozentual auf die Sonderkundenpreise übertragen (Beispiel: Der Tarifpreis von 5 Cent/kWh wird um 0,5 Cent/kWh – also 10% – erhöht bzw. gesenkt; der Sonderkundenpreis beträgt 4 Cent/kWh, er
45wird um 10% – also 0,4 Cent/kWh – erhöht bzw. gesenkt.).
46- Bei einer Änderung der Tarifpreise besteht ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten, die Preise für Sonderkunden zu erhöhen (im Falle einer Erhöhung der Tarifpreise) oder zu senken (im Falle einer Senkung der Tarifpreise), ohne dass eine feste rechnerische Bindung an die Änderung der Tarifpreise besteht."
47Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer daher auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung im Übrigen nicht sicher festzustellen, was die Vertragsparteien im vorliegenden Fall vereinbart hätten, wenn sie bei Vertragsschluss bedacht hätten, dass die von der Beklagten vorgegebene Gaspreisanpassungsklausel unwirksam ist. Bei Verweisung auf das gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs.1 und 2 AVBGasV bliebe weiterhin unklar, in welcher Weise der Gaspreis im Sondervertrag vom Gaspreis im Tarifvertrag abhängig sein soll beziehungsweise in welcher Weise der Gaspreis im Sondervertrag sich vom Gaspreis im Tarifvertrag unterscheiden soll. Es wäre mithin jedenfalls eine ergänzende Vereinbarung der Parteien zur Frage dieses Abhängigkeitsverhältnisses zu treffen, deren Inhalt nicht mit Sicherheit beurteilt werden kann. Anderenfalls würde die ergänzende Vertragsauslegung in diesem Fall lediglich eine unklare Klausel durch eine unklare Bestimmung ersetzen. Aus gleichen Gründen scheidet daher auch eine Anwendung des § 315 BGB aus (vgl. dazu auch OLG Köln Urt. 19.02.2010 – 19 U 143/09 – OLG Köln Urt. v. 19.02.2010 – 19 U 143/09 – ZNER 2010, 285ff., zitiert Juris Rdnr. 41).
486. Die Unwirksamkeit der Gaspreisanpassungsklausel aus § 3 des Gaslieferungsvertrages führt auch nicht gemäß § 306 Abs. 3 BGB zu einer Unwirksamkeit des Gaslieferungssondervertrages im Übrigen. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte als regionale Gasversorgerin in diesem Fall einer Vielzahl von Rückforderungsansprüchen anderer Sondervertragskunden ausgesetzt ist und dies nach ihrem Vortrag zu einer erheblichen finanziellen Belastung bis an die Grenze ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führen soll. Dabei kann auch offen bleiben, ob bei dieser Beurteilung auf den einzelnen Vertrag abzustellen oder auch eine Gesamtschau der Folgen der Unwirksamkeit für den Verwender vorzunehmen ist.
49Gesamtnichtigkeit gemäß § 306 Abs.3 BGB tritt erst ein, wenn das Festhalten an dem nach § 306 Abs. 2 BGB näher zu bestimmenden Vertragsinhalt bei Unwirksamkeit einer Klausel (§ 306 Abs.1 BGB) für eine der Vertragsparteien eine unzumutbare Härte darstellt (BGH Urt. v. 20.03.2003 – I ZR 225/00 – NJW-RR 2003, 1056ff., Juris Rdnr. 72; BGH Urt. v. 22.02.2002 – V ZR 26/01 – NJW-RR 2002, 1136f.; Palandt-Grüneberg, 69. Auflage, BGB, § 306 Rdnr. 10). Da die Verwendung einer unwirksamen Klausel auf Seiten ihres Verwenders jedoch immer zu einer Verschlechterung seiner Rechtsstellung führt, ist § 306 Abs.3 BGB eng auszulegen (vgl. nur OLG Frankfurt/Main Urt. v. 22.09.1994 – 1 U 103/93 – NJW-RR 1995, 283f., Juris Rdnr. 40f.; Palandt-Grüneberg, 69. Auflage, BGB, § 306 Rdnr. 11f.). Das Festhalten am Vertrag kann – wie von der Beklagten vorgetragen – unzumutbar sein, wenn infolge der Unwirksamkeit einer Klausel das Vertragsgleichgewicht grundlegend gestört ist. Allerdings genügt insoweit nicht jeder wirtschaftliche Nachteil auf Seiten des Verwenders; erforderlich ist eine einschneidende Störung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung, die das Festhalten am Vertrag für ihn schlechthin unzumutbar macht (vgl. dazu BGH Urt. v. Urt. v. 09.05.1996 – III ZR 209/95 – NJW-RR 1996, 1009, Juris Rdnr. 26).
50Im Wege der Interessenabwägung der Parteien vermag die Kammer jedoch eine der Beklagten als Gasversorgerin unzumutbare Härte nicht zu ermitteln. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die aufgezeigte Unwirksamkeit der einseitigen Gaspreisanpassung die Austauschbedingungen für die Beklagte nachteilig dahingehend verändert, dass sie Gas zu den Bedingung liefern muss, die sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hat und dies im Einzelfall dazu führen kann, dass die Beklagte Gas unter den eigenen Beschaffungskosten liefern muss. Allerdings ist im Rahmen der Interessensabwägung auch zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte als Gasversorgerin von diesen Bedingungen durch Kündigung des Gasliefervertrages lösen kann.
51Ein unzumutbares Ergebnis zu Lasten des Gasversorgers wird daher dann nicht angenommen, wenn dieser sich nach Ablauf einer Mindestvertragslaufzeit vom Vertrag lösen kann; wenn er bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, führt bereits dies nicht ohne Weiteres zu einem unzumutbaren Ergebnis (vgl. dazu auch BGH Urt. v. 17.12.2008 – VIII ZR 274/06 - BGHZ 179, 186ff.; BGH Urt. v. 28.10.2009 – VII ZR 320/07 – WM 2010, 228ff.; BGH Urt. v. 15.07.2009 – VIII ZR 225/07 – BGHZ 182, 59ff.; BGH Urt. v. 29.04.2008 – KZR 2/07 – BGHZ 176,244ff.; OLG Köln Urt. 19.02.2010 – 19 U 143/09 – nicht veröffentlicht; OLG Hamm Urt. v. 29.05.2009 – 19 U 52/08 – VuR 2009, 316; OLG Oldenburg Urt. v. 05.09.2008 – 12 U 49/07 – OLGR Oldenburg 2008, 885, zitiert in Juris Rdnr. 92; AG Hamburg-Bergehof Urt. v. 15.05.2009 – 409 C 10/09 –ZMR 2009, 692ff.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beklagte kann den Gaslieferungsvertrag gemäß des dortigen § 6 erstmals nach Ablauf von 24 Monaten nach seinem Inkrafttreten mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Abrechnungsjahres schriftlich kündigen. Auch wenn der Kläger bei ersatzlosem Wegfall der Preisanpassungsklausel zu einem weit unter der Wirtschaftlichkeitsgrenze liegenden Preis beliefert wurde, ist daher ein unzumutbares Ergebnis zu Lasten der Beklagten nicht feststellbar. Die Beklagte hätte dieses Risiko durch Kündigung des Gaslieferungsvertrages ab Erhalt des ersten Widerspruches im Oktober 2005 begrenzen können (vgl. dazu zu der hier in Rede stehenden Klausel auch BGH Urt. v. 17.12.2008 – VIII ZR 274/06 – BGHZ 179, 186ff. sowie in Juris Rdnr. 24f.), wobei das wirtschaftliche Gesamtrisiko für die Beklagte ohnehin auf die verjährungsfreie Zeit der Gaslieferung begrenzt ist.
52Die Beklagte kann insoweit auch nicht einwenden, die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel sei für sie insbesondere im Hinblick auf das Urteil des Landgerichts Bonn vom 07.09.2006 – 8 S 146/05 – nicht vorhersehbar gewesen. Denn diese Entscheidung erging zeitlich nach den Widerspruchsschreiben des Klägers vom 01.10. und 31.12.2005; zudem hatte das Landgericht Bonn in der genannten Entscheidung die Revision ausdrücklich zugelassen (vgl. LG Bonn Urt. v. 07.09.2006 – 8 S 146/05 – zitiert in Juris). Allein der Umstand, dass die Beklagte das dahingehende Prozessrisiko abweichend eingeschätzt hatte, macht die Unwirksamkeit der in Rede stehenden Preisanpassungsklausel für sie nicht unvorhersehbar. Sie hatte die Möglichkeit, ein weitergehendes wirtschaftliches Risiko, das hinsichtlich des allgemeinen Verjährungsrechts auf einen Rückforderungszeitraum von drei Jahren begrenzt ist, durch eine Kündigung des Sonderlieferungsvertrages zu vermeiden.
537. Insofern kann der Kläger seinen Berechnungen jedenfalls den zum 31.12.2004 geltenden Arbeitspreises in Höhe von 3,15 Cent/ kWh zugrunde legen. Entsprechend seiner durch die Beklagten nicht bestrittenen Darlegungen entspricht dies einem Rückforderungsbetrag in Höhe von 1.181,91 €.
548. Gegenüber diesem Bereicherungsanspruch kann die Beklagte sich auch nicht auf den Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs.3 BGB) berufen.
55a) Es kann offen bleiben, ob dies bereits aus den §§ 820 Abs.1 analog, 818 Abs.4 BGB folgt. Hiernach haftet der Bereicherungsschuldner nach allgemeinen Vorschriften, was insbesondere bedeutet, dass er sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann.
56§ 820 Abs.1 BGB ist nach allgemeiner Auffassung auf Zahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung entsprechend anzuwenden, weil auch hier eine Unsicherheit über das endgültige Behaltendürfen der Leistung besteht (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, 69. Auflage, § 820 Rdnr. 4; Staudinger/Lorenz, BGB, Neubearb. 2007, § 820 Rdnr. 5; BGH Urt. v. 08.06.1988 – IVb ZR 51/87 – WM 1988, 1494 jeweils m.w.N.). Zwar setzt die Anwendbarkeit von § 820 Abs.1 BGB voraus, dass dem Vorbehalt seitens des Zahlungsempfängers nicht widersprochen wurde (vgl. BGH Urt. v. 20.10.2005 – III ZR 37/05 – NJW 2006, 286ff., Juris Rdnr. 13). Es ist fraglich, ob von einem solchen Widerspruch gegen den Vorbehalt der Rückforderung der geleisteten Zahlungen auszugehen ist. Der Kläger widersprach erstmals mit Schreiben vom 01.10.2005 einer durch die Beklagte im September 2005 zum 01.10.2005 angekündigten Preiserhöhung und sprach auch einen entsprechenden Vorbehalt der Rückforderung für etwaige künftige Zahlungen aus, wobei er allerdings Zahlungen auch nur in Höhe der zuvor geltenden Preise leisten wollte.
57Dem widersprach die Beklagte zwar und bat den Kläger unter Hinweis auf die aus diesem Grund vorgenommene Löschung der erteilten Einzugsermächtigung, Zahlungen gleichwohl auf Grundlage der erhöhten Preise zu leisten. Indem sie dem Kläger zugleich – wie anderen Kunden auch – jedoch mitteilte, sie werde "ohne besondere Aufforderungen entsprechend geänderte Abrechnungen" erstellen, sofern sich "durch Rechtsprechung veranlasste Veränderungen der Gaspreise" ergäben, hat sich sie mit dem seitens mehrerer Kunden ausgesprochenen Vorbehalt der Rückforderung einverstanden erklärt. Der Kläger hatte auf Grundlage des Schreibens der Beklagten vom 07.10.2005 daher auch keine Veranlassung, weitere Vorbehalte zu erklären.
58Der Vorbehaltswirkung steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger seine Schreiben vom 01.10.2005 und 30.12.2005 lediglich gegen die Billigkeit der Preise richtete. Zwar kommt es für die Frage der Wirksamkeit der in Rede stehenden Preisanpassungen entgegen der von dem Kläger in seinen Schreiben geäußerten Auffassung nicht darauf an, ob die Preiserhöhungen einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs.3 BGB standhielten (BGH Urt. v. 17.12.2008 – VIII ZR 274/06 – BGHZ 179, 186ff. sowie in Juris Rdnr. 12.). In seinen Schreiben bringt der Kläger jedoch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er die neue Preisanpassung als solche für unwirksam hält; der Hinweis auf die Frage ihrer Billigkeit war lediglich ein dahingehendes Argument.
59b) Jedenfalls ist die Beklagte nach allgemeinen Grundsätzen gehindert, sich auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen. Zwar sind die dem Bereicherungsschuldner erwachsenen Erwerbskosten grundsätzlich im Rahmen des § 818 Abs.3 BGB anzurechnen, jedoch haben hierbei die Wertungen, die sich aus dem Zweck des Bereicherungsanspruches ergeben, Berücksichtigung zu finden (Palandt/Sprau, BGB, 69. Auflage, § 818 Rdnr. 42f.). Bei der Leistungskondiktion ist daher maßgeblich, wer nach den Vorschriften des fehlgeschlagenen Geschäftes das Entreicherungsrisiko zu tragen hat (BGH Urt. v. 12.05.1998 – XI ZR 79/97 – NJW 1998, 2429ff., Juris Rdnr. 19; BGH Urt. v. 25.10.1989 – VIII ZR 105/88 – NJW 1990, 314ff., Juris Rdnr. 18; OLG Köln Urt. v. 19.02.2010 – 19 U 143/09 – ZNER 2010, 285ff.; Palandt/Sprau, BGB, 69. Auflage, § 818 Rdnr. 43 m.w.N.). Das wirtschaftliche Beschaffungsrisiko im Gaslieferungssondervertrag liegt – wie in anderen Lieferverträgen auch (vgl. etwa BGH Urt. v. 12.05.1998 – XI ZR 79/97 – NJW 1998, 2429ff., Juris Rdnr. 19; BGH Urt. v. 25.10.1989 – VIII ZR 105/88 – NJW 1990, 314ff.) - im Grundsatz beim Lieferanten und damit bei der Beklagten. Es ist – wie gezeigt - gerade Folge der Unwirksamkeit der Gaspreisanpassungklausel, dass sich die Austauschbedingungen für die Beklagte als Verwenderin der unwirksamen Klausel nachteilig verändern können. Angesichts der jährlichen Kündigungsmöglichkeit in § 6 des Sondervertrages ist ihr ein Festhalten an dem Vertrag zu den ursprünglichen Konditionen jedoch zuzumuten und der Vertrag daher auch nicht gemäß § 306 Abs.3 BGB im Übrigen unwirksam. Dieses Risiko kann die Beklagte als Verwenderin der unwirksamen Klausel nicht über § 818 Abs.3 BGB auf den Kunden übertragen. Hat sie für den Zeitraum der ihr zumutbaren Bindung höhere Erwerbskosten zu zahlen, fällt deshalb auch dies in ihren Risikobereich (ebenso in einem vergleichbaren Fall OLG Köln Urt. v. 19.02.2010 – 19 U 143/09 – ZNER 2010, 285ff., zitiert Juris Rdnr. 72ff.).
609. Die Beklagte kann sich hinsichtlich der im Jahr 2005 vereinnahmten Überzahlungen auch nicht auf den Einwand der Verjährung berufen.
61a) Es kann offen bleiben, ob die Verjährung von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung zuviel entrichteter Leistungsentgelte, die zu bestimmten Zeitpunkten zu bezahlen sind, im Regelfall mit Ablauf des Jahres beginnt, in welchem die Zahlung erbracht wurde (vgl. dazu nur BGH Urt. v. 26.04.1989 – VIII ZR 12/88 – NJW-RR 1989, 1013ff.). Dies wäre für die von dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2005 geltend gemachten Rückforderungsansprüche im Grundsatz der Ablauf des Jahres 2005, soweit in diesem Zeitraum bereits entsprechende Zahlungen geleistet wurden.
62b) Die Beklagte ist nämlich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, sich auf den Einwand der Verjährung zu berufen (vgl. dazu etwa Palandt-Ellenberger, 69. Auflage, BGB, Überbl. v. § 194 Rdnr. 16ff.). Die Beklagte hat dem Kläger – wie anderen Kunden auch - nach Erhalt des Widerspruchs gegen die Preiserhöhung durch Schreiben vom 07.10.2005 mitgeteilt, sie habe den Widerspruch erhalten und werde neue Abrechnungen erstellen, falls es zu einer durch die Rechtsprechung veranlassten Veränderung der Gaspreise komme. Zwar ist diesem Schreiben kein unmittelbarer Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung für die Zukunft zu entnehmen. Aus Sicht eines objektiven Empfängers dieses Schreibens war jedoch davon auszugehen, die Beklagte werde zunächst den Ausgang der von ihr genannten laufenden Gerichtsverfahren abwarten und sich dann unabhängig von dem weiteren Verhalten der Kunden den Urteilen beugen und etwaige Rückzahlungen veranlassen. Der Empfänger eines solchen Schreibens durfte daher davon ausgehen, aus diesem Grund keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergreifen zu müssen (vgl. dazu auch Staudinger/Peters-Jacoby, BGB, Neubarb. 2009, § 214 Rdnr. 23).
6310. Die zugesprochenen Zinsen folgen aus den §§ 286, 288 BGB.
64II.
65Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs.1, 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
66III.
67Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Die Frage des Zustandekommens von vertraglichen Absprachen bei Unwirksamkeit einer einseitigen Preisanpassungsklausel ist durch das Revisionsgericht beantwortet worden (BGH Urt. v. 14.07.2010 – VIII ZR 246/08 – MDR 2010, 1096f. und Juris Rdnr. 57). Der zur Entscheidung anstehende Sachverhalt im Übrigen war an Hand allgemeiner Rechtsgrundsätze zur Vertragsauslegung und zur Entreicherung unter Einbeziehung individueller Einzelfallumstände zu beurteilen.
68Gegenstandswert für das Berufungsverfahren:
691.181,91 €