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Landgericht Bonn, 5 S 3/10

Datum:
03.11.2010
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
5. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 3/10
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2010:1103.5S3.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Euskirchen, 17 C 430/09
Schlagworte:
Gaspreisanpassungsklausel, Sondervertragskunden, Rückforderungsanspruch
Normen:
§§306, 307, 812, 820 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Allein der Weiterbezug von Gas begründet bei Unwirksamkeit einer Gaspreisanpassungsklausel keinen stillschweigend vereinbarten neuen Gaspreis mit Sondervertragskunden.

 
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 04.12.2009 – 17 C 430/09 – abgeändert und im Hauptsachetenor wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.181,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 889,48 € seit dem 26.03.2009 sowie aus einem Betrag in Höhe von 292,43 € seit dem 12.06.2009 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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