Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beschwerde vom 04.02.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
2I.
3Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EUR wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen zum 03.09.2007 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat dem Beschwerdeführer die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 11.11.2009, zugestellt am 13.11.2009, angedroht.
4Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 20.01.2010 das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt.
5Gegen die ihr am 22.01.2010 zugestellte Entscheidung hat der Beschwerdeführer am 04.02.2010 Beschwerde eingelegt.
6Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 22.04.2010 hat das Bundesamt für Justiz der Beschwerde nicht abgeholfen.
7II.
8Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.
9Der Beschwerdeführer ist der ihm nach §§ 325ff HGB obliegenden Offenlegungspflicht weder innerhalb der bis zum 03.09.2008 laufenden Jahresfrist noch innerhalb der mit der Androhungsverfügung gesetzten Nachfrist nachgekommen. Gemäß §§ 242, 264 HGB besteht für die Kapitalgesellschaft mit ihrer Eintragung bis zu ihrer Löschung die Pflicht zur Erstellung des Jahresabschlusses unabhängig davon, ob sie mangels Geschäftsbetriebs noch oder kein Gewerbe mehr betreibt. Dem Beschwerdeführer mussten die sich aus dem Gesetz ergebenden Pflichten bekannt sein. Im Zweifel hätte er rechtlichen Rat einholen müssen. Überdies hat er die Androhungsverfügung ohne erkennbaren Grund nicht rechtzeitig beachtet.
10Rechtlich relevante Gründe, die entweder das Versäumen der Frist des § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB oder das Versäumen der Nachfrist des § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und werden auch in der Beschwerdeschrift nicht vorgebracht. Da die Pflichten zur Erstellung der Handelsbilanz sowie der steuerrechtlichen Bilanz unabhängig voneinander bestehen, sind mögliche Vereinbarungen mit dem Finanzamt für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz. Dass es -schuldlos- nicht möglich wäre, den Jahresabschluss aufzustellen und einzureichen, ist nicht erkennbar. Kapitalgesellschaften sind gehalten, das insofern erforderliche Kapital vorzuhalten. Zudem ist ausweislich des Beschlusses des Landgerichts Verden vom 15.03.2010 (10 T 1/10) eine Löschung der GmbH deswegen noch nicht erfolgt, weil ihre Vermögenslosigkeit nicht feststeht.
11Da die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen, war das Ordnungsgeld zwingend festzusetzen. Ein Ermessen ist dem Bundesamt insoweit nicht eingeräumt.
12Die Höhe des Ordnungsgeldes ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich um das gesetzliche Mindestmaß, § 335 Abs. 1 S. 4 HGB. Eine geringfügige Überschreitung der gesetzten Nachfrist i.S.d. § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB, welche alleine ein Unterschreiten dieses Betrages rechtfertigen könnte (maximal zwei Wochen), liegt nicht vor.
13Da es sich bei dem festgesetzten Ordnungsgeld nicht um ein Zwangsgeld handelt, steht eine zwischenzeitliche Veröffentlichung der geschuldeten Angaben der angefochtenen Ordnungsgeldentscheidung nicht entgegen (vgl. LG Bonn NZI 2008, 503, 504f; LG Bonn GmbHR 2008, 593, 595f; Stollenwerk/Krieg GmbHR 2008, 575, 580 unter V.). Die Festsetzung des Ordnungsgeldes knüpft vielmehr alleine an den fruchtlosen Ablauf der gesetzlichen Jahresfrist bzw. der gesetzten Nachfrist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.03.2009, 1 BvR 3413/08).
14Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 7 HGB).
15Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB).
16Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EUR.