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Landgericht Bonn, 1 O 149/09

Datum:
13.01.2010
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
1. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 149/09
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2010:0113.1O149.09.00
 
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht, Bäume, Kontrollpflicht, Totholz
Normen:
§ 839 BGB, Art. 34 GG
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Zum Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf von Bäumen ausgehende Gefahren. hier: Sichtkontrollen in jährlichem Abstand ausreichend.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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