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Landgericht Bonn, 10 O 508/09

Datum:
02.08.2010
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 508/09
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2010:0802.10O508.09.00
 
Schlagworte:
Unwirksamkeit des Rücktritts, Zeitpunkt der Ablieferung i. S. v. § 438 BGB
Normen:
§§ 437, 434, 438, 439, 323, 346, 218 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Bei Nichtanwendbarkeit von § 377 HGB ist Voraussetzung für die Annahme eines Ablieferungszeitpunkts abweichend vom Zeitpunkt der Übergabe der Sache, dass bereits zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabsschlusses bzw. spätestens zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache an den Käufer zwischen den Parteien des Kaufvertrages konkret abgesprochen ist, dass der Verkäufer den Einbau bzw. die Inbetriebnahme der verkauften Sache für den Käufer vornehmen soll oder anderweitig geschehen soll und dies zu einem bestimmten (späteren) Zeitpunkt stattfinden soll.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, soweit nicht die Streithelferin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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