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Landgericht Bonn, 8 S 32/09

Datum:
26.05.2009
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 S 32/09
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2009:0526.8S32.09.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 109 C 385/08
Schlagworte:
Mietwagenkosten als Schadenersatz, Schätzung nach § 287 ZPO
Normen:
§ 249 BGB, § 287 ZPO
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Zur Frage, welchen Mietpreisspiegel als Schätzungsgrundlage in Betracht kommt.

 
Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 16.01.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Siegburg – 109 C 385/08 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.) Die Beklagte wird verurteilt,

a) an die Autovermietung C GmbH, Geschäftsführer Herr C, E Str. ###, ####1 D € 645,08 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2008 zu zahlen;

b) den Kläger von den Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit der Rechtsanwälte F & G aus M in dieser Sache in Höhe von € 120,67 freizustellen.

2.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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