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Landgericht Bonn, 6 T 239/09

Datum:
02.09.2009
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 239/09
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2009:0902.6T239.09.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 97 IN 109/09
Schlagworte:
Beiordnung, Rechtsanwalt, Insovenzeröffnungsverfahren
Normen:
§§ 4a, 4d InsO
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Zur Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Stundung im Insolvenzeröffnungsverfahren.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 14.08.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts C vom 30.07.2009 -97 IN 109/09-, durch den der im Rahmen des Stundungsverfahrens gestellte Antrag der Schuldnerin, ihr für das Insolvenzeröffnungs- und Stundungsverfahren einen Rechtsanwalt beizuordnen, zurückgewiesen worden ist, wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert:

Der Schuldnerin wird zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzeröffnungsverfahren Rechtsanwalt X in C beigeordnet.

 
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