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Landgericht Bonn, 6 T 228/04

Datum:
27.03.2009
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 T 228/04
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2009:0327.6T228.04.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, Kessenich Blatt 0745
Schlagworte:
Zwangssicherungshypothek, Eintragung auf ein diplomatisch genutztes Grundstück; Immunität; deutsche Gerichtsbarkeit.
Normen:
Art. 25 GG, §§ 866, 867 ZPO
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

1. Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf ein diplomatisch genutztes Grundstück ohne Zustimmung des fremden Staates ist eine völkerrechtlich unzulässige Maßnahme der Zwangsvollstreckung, für die gem. Art. 25 GG keine deutsche Gerichtsbarkeit besteht.

2. Zu den Voraussetzungen der Feststellung, ob ein Grundstück hoheitlich genutzt wird

3. Zum Verzicht auf den Schutz der Immunität in den Anleihebedingungen einer Inhaberschuldverschreibung.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die einstweilige Anordnung des Landgerichts Bonn vom 22.02.2005 – 6 T 228/04 – wird aufgehoben.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin.

 
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