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Landgericht Bonn, 6 T 115/09

Datum:
29.05.2009
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 115/09
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2009:0529.6T115.09.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 99 IK 309/08
Schlagworte:
Zuständigkeit, Insolvenzgericht, Lohnabtretung
Normen:
§§ 36 Abs.4 InsO,850 f ZPO
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Zur Frage der Zustänidgkeit des Insolvenzgerichts für eine Entscheidung nach § 850 f ZPO bei angeblichen vorliegen einer Lohnabtretung

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 12.03.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 26.02.2009 -99 IK 309/08- wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.

Das Amtsgericht -Insolvenzgericht- ist als besonderes Vollstreckungsgericht für die Entscheidung über den Antrag des Schuldners vom 27.01.2009 auf Änderung des unpfändbaren Betrages seines Arbeitseinkommens zuständig.

Mit dieser Maßgabe wird das Verfahren an das Amtsgericht zur anderweitigen Entscheidung über den Antrag des Schuldners und die Kosten des Beschwerdeverfahrens zurückverwiesen.

 
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