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Zur Frage der Zustänidgkeit des Insolvenzgerichts für eine Entscheidung nach § 850 f ZPO bei angeblichen vorliegen einer Lohnabtretung
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 12.03.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 26.02.2009 -99 IK 309/08- wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.
Das Amtsgericht -Insolvenzgericht- ist als besonderes Vollstreckungsgericht für die Entscheidung über den Antrag des Schuldners vom 27.01.2009 auf Änderung des unpfändbaren Betrages seines Arbeitseinkommens zuständig.
Mit dieser Maßgabe wird das Verfahren an das Amtsgericht zur anderweitigen Entscheidung über den Antrag des Schuldners und die Kosten des Beschwerdeverfahrens zurückverwiesen.
G r ü n d e:
2I.
3Unter dem 27.01.2009 hat der Schuldner die Heraufsetzung des pfändungsfreien Betrages auf 2.304,33 € beantragt und dies mit seinen Wohn- und Fahrtkosten begründet.
4Der angehörte Treuhänder hat u.a. mitgeteilt, der Schuldner erziele ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich 2.500,00 €. Da er seiner Ehefrau unterhaltspflichtig sei, verbleibe ein pfändbarer Teil des Arbeitseinkommens in Höhe von 572,05 € monatlich. Es liege eine wirksame Lohnabtretung vor, so dass mit dem Eingang von Zahlungen erst nach Ablauf der Frist des § 114 Abs. 1 InsO gerechnet werden könne.
5Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag vom 27.01.2009 zurückgewiesen mit der Begründung, bis zum 30.11.2010 flössen pfändbare Beträge nicht zur Masse, weshalb das Insolvenzgericht für eine etwaige Heraufsetzung des pfändungsfreien Betrages nicht zuständig sei. Daneben hat es einen Hinweis zur Frage der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels gegeben.
6Gegen diesen am 02.03.2009 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners, eingegangen spätestens am 13.03.2009. Er wendet sich insbesondere dagegen, ihm sei ein Umzug zuzumuten, und bittet für den Fall, dass das Insolvenzgericht nicht zuständig sei, um Verweisung an das funktionell zuständige Gericht.
7Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Es hat ausgeführt, während der Wirksamkeit der Lohnabtretung sei die Insolvenzmasse nicht betroffen und das Insolvenzgericht deshalb nicht zuständig. Der weitere Beschlussinhalt sei lediglich als Hinweis auf die Tendenz nach dem 30.11.2010 zu verstehen für eine auf einen etwaigen neuen Antrag des Schuldners zu treffende Entscheidung.
8Der Verweisungsantrag sei unverständlich. Wenn der Schuldner mit dem Inhalt der rechtsgeschäftlichen Abtretung nicht mehr einverstanden sei, sei es seine Sache, dies mit den dafür vorgesehenen Mitteln zu verfolgen; das Insolvenzgericht werde dabei nicht vermittelnd tätig.
9Der Schuldner hatte Gelegenheit, zur Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Stellung zu nehmen; er hat davon keinen Gebrauch gemacht.
10II.
11Die an sich statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde hat zumindest vorläufigen Erfolg.
12Das Amtsgericht –Insolvenzgericht- ist für die Entscheidung über den Antrag auf Anhebung der Pfändungsfreigrenze zuständig. Das ergibt sich aus § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO, wonach das Insolvenzgericht für Entscheidungen zuständig ist, ob ein Gegenstand nach den in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO genannten Vorschriften –dazu zählt auch § 850f ZPO- der Zwangsvollstreckung unterliegt. Der Gesetzgeber hat damit eine umfassende Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für die Frage, ob ein Gegenstand nach den in Abs. 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt und damit vom Insolvenzbeschlag erfasst wird, erreichen wollen (vgl. BT-Drucksache 14/6468 Seite 17 zu § 36 Abs. 4), weshalb er diese Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 4 Satz 3 InsO ausdrücklich auch schon auf das Eröffnungsverfahren ausgedehnt hat –in dem es noch gar keine Masse gibt- und dies u.a. deshalb, weil das Insolvenzgericht nach Verfahrenseröffnung für eine etwaige Anpassung der getroffenen Maßnahmen ohnehin zuständig ist (vgl. BT-Drucks. a.a.O.). Dementsprechend hat der BGH das Insolvenzgericht auch als zuständig angesehen für die Entscheidung, in welchem Umfang Arbeitseinkommen Pfändungsschutz genießt, wenn ein gerichtlich festgestellter Schuldenbereinigungsplan die Abtretung der pfändbaren Dienstbezüge an einen Gläubiger vorsieht, ein Fall, in dem es wegen Beendigung des Insolvenzverfahrens keine Masse mehr gibt (BGH IX ZR 202/06 vom 21.02.2008, zitiert nach Juris).
13Im vorliegenden Fall kommt nach Aktenlage hinzu, dass schon nicht feststeht, ob durch eine Entscheidung nach § 850f ZPO die Masse betroffen wäre, weil nicht feststeht, ob überhaupt eine im Sinne des § 114 Abs. 1 InsO wirksame Lohnabtretung vorliegt. Nach seinen Angaben in der Anlage 3 zum Eröffnungsantrag, die das Amtsgericht als "irritierend" einstuft, hat der Schuldner angegeben, Ansprüche auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge nicht abgetreten zu haben. Der Treuhänder hat unter dem 17.02.2009 mitgeteilt, gegenüber dem Arbeitgeber sei eine wirksame Lohnabtretung offengelegt worden; deren Inhalt und Umfang ist nach Aktenlage indessen nicht bekannt. Das Amtsgericht hat nach Aktenlage lediglich an diese Mitteilung des Treuhänders angeknüpft, ohne Feststellungen dazu zu treffen, ob tatsächlich eine wirksame Lohnabtretung vorliegt und mit welcher konkreten Folge für die Frage, ob und welcher Teil der Bezüge der Zwangsvollstreckung unterliegt. Es ist nicht einmal bekannt, ob nur der pfändbare Teil der Bezüge oder etwa die gesamten Bezüge abgetreten sind.
14Da das Amtsgericht nur über seine Zuständigkeit entschieden hat und durch seine Hinweise zur Sache ausdrücklich keine Sachentscheidung hat treffen wollen, ist das Verfahren an das Amtsgericht –Insolvenzgericht- zur Sachentscheidung zurückzuverweisen. Hinsichtlich der zu treffenden Sachentscheidung sind bindende Vorgaben durch die Kammer nicht veranlasst. Vorsorglich wird wegen der Berücksichtigung von Fahrtkosten zur Arbeit auf den unveröffentlichten Beschluss der Kammer vom 02.04.2009 –6 T 321/08- hingewiesen.