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Landgericht Bonn, 6 S 16/09

Datum:
29.06.2009
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 S 16/09
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2009:0629.6S16.09.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 111 C 325/07
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 18.12.2008, 111 C 325/07, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 290,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 33,00 € seit dem 18.11.2007 und aus 257,13 € seit dem 15.12.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 18.12.2008, 111 C 325/07, zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage in Höhe von 2.450,79 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 508,67 € seit dem 06.07.2004, aus 622,87 € seit dem 15.12.2007, aus 609,41 € seit dem 15.12.2007 und aus 709,84 € seit dem 18.11.2007 abgewiesen wird, weil die Umlage von Mietnebenkosten (Kaltwasser, Abwasser und Müllabfuhr) nach Personenbruchteilen in den Nebenkostenabrechnungen für 2003 bis 2006 für den Durchschnittsmieter ohne weitere Erläuterung nicht nachvollziehbar ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 
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