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Landgericht Bonn, 6 S 119/09

Datum:
08.10.2009
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 S 119/09
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2009:1008.6S119.09.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 10 C 591/08
Schlagworte:
Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen, Belegeinsicht
Normen:
§§ 535, 556 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Der Mieter kann im laufenden Mietverhältnis nicht die Rückzahlung sämtlicher Nebenkostenvorauszahlungen verlangen, wenn der Vermieter zwar abgerechnet hat, aber keine zumutbare Einsichtnahme in die Belege ermöglicht.

 
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 05.06.2009 – 10 C 591/08 – wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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