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Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 24.03.2009/04.04.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 16.03.2009 – 103 C 42/09 - wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Gründen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt.
2Die beabsichtigte Klage bietet, auch bei Berücksichtigung des Vortrags in der Beschwerdeschrift vom 24.03.09 und der Zusatz-Beschwerde von 04.04.09, keine Aussicht auf Erfolg. Der prozessunfähige Kläger hat auch vertreten durch seine Ehefrau als Notbetreuerin keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich sein Klagebegehren schlüssig ergebe. Es wird zwar der Krankheitsverlauf des Klägers im Einzelnen dargestellt, nicht aber, inwieweit durch ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten eine Gesundheitsbeeinträchtigung hervorgerufen worden sein soll. Der Kläger erhebt lediglich pauschal den Vorwurf der Falschauskunft und Beleidigung. Eine konkrete Verletzungshandlung wird nicht dargelegt. Zudem leidet der Kläger nach eigenen Angaben bereits seit vielen Jahren an einer psychischen Erkrankung mit Epilepsieanfällen. Eine Kausalität zwischen einem etwaigen Verhalten von Mitarbeitern der Beklagten und einem Schaden an der Gesundheit des Klägers ist danach nicht ersichtlich.
3Das Amtsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass § 57 ZPO die Bestellung eines Prozesspflegers bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nur für die beklagte Partei vorsieht.
4Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).