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Landgericht Bonn, 30 T 256/09

Datum:
03.04.2009
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
5. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
30 T 256/09
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2009:0403.30T256.09.00
 
Schlagworte:
Offenlegung, Ordnungsgeld, Befreiung, Konzernabschluss
Normen:
HGB § 325; HGB § 335; HGB § 264b
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Die Befreiung von der Offenlegungspflicht einer Tochtergesellschaft nach § 264b HGB wegen Einbeziehung in den Konzernanschluss setzt voraus, dass ihre Befreiung von der Offenlegungspflicht im Anhang des offengelegten Konzernabschlusses sowie zusätzlich in einer eigenen, ebenfalls offengelegten Mitteilung der Tochtergesellschaft nach § 264b Nr. 3 b HGB angegeben ist.

Die der Ordnungsgeldentscheidung zugrunde liegende Androhungsverfügung nach § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB ist auch ohne Hinweis auf die Voraussetzungen der Befreiung von der Offenlegungspflicht nach § 264b HGB hinreichend bestimmt.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde vom 09.02.2009 wird zurückgewiesen.

 
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