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Die Befreiung von der Offenlegungspflicht einer Tochtergesellschaft nach § 264b HGB wegen Einbeziehung in den Konzernanschluss setzt voraus, dass ihre Befreiung von der Offenlegungspflicht im Anhang des offengelegten Konzernabschlusses sowie zusätzlich in einer eigenen, ebenfalls offengelegten Mitteilung der Tochtergesellschaft nach § 264b Nr. 3 b HGB angegeben ist.
Die der Ordnungsgeldentscheidung zugrunde liegende Androhungsverfügung nach § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB ist auch ohne Hinweis auf die Voraussetzungen der Befreiung von der Offenlegungspflicht nach § 264b HGB hinreichend bestimmt.
Die sofortige Beschwerde vom 09.02.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
2I.
3Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 Euro wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 27.03.2008, zugestellt am 02.04.2008, angedroht und ihr aufgegeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen die in § 325 HGB genannten Rechnungslegungsunterlagen zum Abschlussstichtag 31.12.2006 beim dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen und bekannt machen zu lassen oder die Unterlassung mittels Einspruchs zu rechtfertigen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin unter dem 07.04.2008 (Eingang) Einspruch eingelegt und zur Begründung den am 09.04.2008 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Konzernabschluss ihres Mutterunternehmens zum 31.12.2006 vorgelegt, in welchen sie einbezogen ist. Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 04.02.2009 das bezeichnete Ordnungsgeld unter Verwerfung des Einspruchs festgesetzt. Gegen die ihr am 06.02.2009 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 11.02.2009 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung angeführt, sie habe von einer Befreiung von der Offenlegungspflicht ausgehen dürfen, sie sei nicht hinreichend auf die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 264b HGB hingewiesen worden, im Ergebnis sei die Verhängung von Ordnungsgeldern gegen jede der 13 Tochtergesellschaften ihres Mutterunternehmens unverhältnismäßig.
4II.
5Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 und 2 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
6Die angefochtene Ordnungsgeldentscheidung ist rechtmäßig und beruht auf § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB. Die Beschwerdeführerin hat die Pflicht zur Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen nach §§ 325 ff. HGB schuldhaft verletzt. Das Ordnungsgeldverfahren ist rechtmäßig nach §§ 335, 335b HGB durchgeführt worden. Zur Begründung wird auf die angefochtene Ordnungsgeldentscheidung verwiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
7Die Beschwerdeführerin ist der Aufforderung in der Androhungsverfügung vom 27.03.2008, innerhalb einer Frist von sechs Wochen die in § 325 HGB genannten Rechnungslegungsunterlagen zum Abschlussstichtag 31.12.2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen und bekannt machen zu lassen oder die Unterlassung mittels Einspruchs zu rechtfertigen, schuldhaft nicht nachgekommen. Eigene Jahresabschlussunterlagen zum 31.12.2006 hat die Beschwerdeführerin nicht offengelegt. Auch hat sie ihre Unterlassung nicht mittels Einspruchs gerechtfertigt. Entgegen ihrem Einspruchsvorbringen lagen die Voraussetzungen einer Befreiung von der Offenlegungspflicht nach § 264b HGB nicht vor. Nach § 264b HGB können Personenhandelsgesellschaften ohne Vollhafter im Sinne des § 264a HGB von der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB befreit werden, wenn sie in den Konzernabschluss ihres Mutterunternehmens einbezogen sind und ihre Befreiung von der Offenlegungspflicht im Anhang des offengelegten Konzernabschlusses sowie zusätzlich in einer eigenen, ebenfalls offengelegten Mitteilung nach § 264b Nr. 3 b HGB angegeben ist.
8Hier fehlt es jedenfalls an der eigenen, offengelegten Mitteilung der Beschwerdeführerin nach § 264b Nr. 3 b HGB. Diese hat die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht innerhalb der am 14.05.2008 ablaufenden Sechswochenfrist gegenüber dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers offengelegt. Auch die verspätet am 24.10.2008 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichte Mitteilung des Mutterunternehmens der Beschwerdeführerin über die befreiende Einbeziehung von 13 Tochtergesellschaften in den Konzernabschluss ist keine Mitteilung der Beschwerdeführerin nach § 264b Nr. 3 b HGB. Die Mitteilung nach § 264b Nr. 3 b HGB muss im elektronischen Bundesanzeiger eigens für die zu befreiende Tochtergesellschaft unter Angabe des Mutterunternehmens veröffentlicht werden, damit interessierte Dritte bei einer Suche im elektronischen Bundesanzeiger unter dem Namen der Tochtergesellschaft fündig werden. Denn ohne die eigene Mitteilung für die Tochtergesellschaft nach § 264b Nr. 3 b HGB könnten interessierte Dritte sich über die bilanziellen Verhältnisse der Tochtergesellschaft nur erkundigen, wenn sie von der Einbeziehung in den Konzernabschluss wissen.
9Die Notwendigkeit einer eigenen Mitteilung über die Befreiung von der Offenlegungspflicht aufgrund Einbeziehung in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens war für die Beschwerdeführerin aus § 264b Nr. 3 b HGB ersichtlich. Insbesondere ist die der Ordnungsgeldentscheidung zugrunde liegende Androhungsverfügung nach § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB auch ohne Hinweis auf die Voraussetzungen der Befreiung von der Offenlegungspflicht nach § 264b HGB hinreichend bestimmt. Die Inanspruchnahme der Befreiungswirkung ist nicht die Erfüllung der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB, sondern befreit lediglich von der Einreichung eigener Jahresabschlussunterlagen. Durch rechtzeitige Offenlegung eigener Jahresabschlussunterlagen hätte die Beschwerdeführerin der Ordnungsgeldfestsetzung entgehen können, wozu sie durch die Androhungsverfügung hinreichend bestimmt aufgefordert war. Wenn die Beschwerdeführerin aber abweichend vom gesetzlichen Regelfall ihre Offenlegungspflicht ausschließen oder sie ihre Unterlassung rechtfertigen will, muss sie auf die Voraussetzungen dafür nicht gesondert hingewiesen werden. Dabei war aufgrund der Fristsetzung zur Einspruchseinlegung auch erkennbar, dass die Voraussetzungen einer Befreiung von der Offenlegungspflicht nach § 264b HGB innerhalb der sechswöchigen Einspruchsfrist erfüllt sein müssen.
10Auch die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Ordnungsgeldentscheidung sind unerheblich. Soweit sie eine unzutreffende Bestätigung ihrer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anführt, nach der die Voraussetzungen des § 264b HGB erfüllt seien, war das Gegenteil für sie aus § 264b Nr. 3 b HGB ersichtlich. Soweit sie die Verhängung von Ordnungsgeldern von jeweils 2.500,00 Euro gegen jede der 13 Tochtergesellschaften ihres Mutterunternehmens in der Summe für unverhältnismäßig erachtet, verkennt sie, dass nach §§ 335, 335b HGB gegen jede offenlegungssäumige Gesellschaft ein eigenes Ordnungsgeldverfahren zu führen ist, das Ordnungsgeld den gesetzlichen Mindestbetrag von jeweils 2.500,00 Euro nicht unterschreiten darf und die Summierung der Ordnungsgelder betreffend den Konzern lediglich Folge der von den Gesellschaftern gewollten Führung der Geschäfte in einzelnen Gesellschaften ist.
11Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 5 HGB).
12Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 Euro.