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Landgericht Bonn, 18 O 310/09

Datum:
30.12.2009
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
18. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 O 310/09
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2009:1230.18O310.09.00
 
Schlagworte:
unberechtigter Schufaeintrag, Anspruch auf Geldentschädigung
Normen:
§ 823 Abs. 1 BGB, Art. 1, 2 GG
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

1. Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unberechtigten Schufa-Eintrag

2. zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Geldentschädigung

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden noch entstehenden materiellen Schaden aus dem von der Beklagten am 07.04.2009 in der I-Referenz des Klägers #####/####unter der Rubrik „Telekommunikation“ veranlassten Eintrag des Negativ-merkmals „Saldo Fälligstellung“ mit einem gemeldeten Forderungsbetrag „182,00 Euro“ und den weiteren gemeldeten Negativmerkmalen „Kündigung des Vertrages“ und „Zession“ sowie der Mitteilung an die I, „dass die bestehende offene Forderung an ein anderes Unternehmen verkauft wurde“ und zwar am „07.04.2009“ und dass „dieses nun in der Regel die Rückzahlung beim Verbraucher einfordern“ werde, zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 99% und die Beklagte zu 1%.

Das Urteil ist für den Kläger wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Für die Beklagte ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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