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Landgericht Bonn, 15 O 117/09

Datum:
25.09.2009
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
15. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 O 117/09
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2009:0925.15O117.09.00
 
Schlagworte:
Sekundärhaftung des Rechtsanwalts, Treuwiedigkeit der Verjährungseinrede
Normen:
§ 280 BGB, §§ 194 ff. BGB, § 51b BRAO a. F. § 242 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

1. Der sekundäre Schadenersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt wegen pflichtwidriger Herbeiführung der Primärverjährung setzt eine neue selbstständige Pflichtverletzung voraus; eine die Haftung des Rechtsanwalts auslösende Pflichtwidrigkeit kann nicht zugleich die Nichterfüllung der Pflicht zur Aufdeckung des Regressanspruchs gegenüber dem Mandanten darstellen.

2. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung des Mandanten gegenüber der Verjährungseinrede eines Rechtsanwalts kann begründet sein, wenn der Rechtsanwalt des Mandanten von der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung abgehalten hat. Erforderlich zur Annahme der Treuwidrigkeit ist aber ein bewusstes, willengerichtetes Verhalten des Rechtsnawalts.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 
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