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Landgericht Bonn, 12 O 95/08

Datum:
29.01.2009
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
2. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 95/08
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2009:0129.12O95.08.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgende Beträge zu zahlen:

a)

4.114,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8-Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz ab 14.03.2009,

b)

500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8-Prozentpunkten über den

jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2009,

c)

900,00 Euro (ohne Zinsen) Zug um Zug gegen Erstellung ordnungsgemäßer Prüfprotokolle betreffend beide Haushälften in D-S gemäß dem Sachverständigengutachten C vom 09.01.2009,

d)

100,00 Euro (ohne Zinsen) Zug um Zug gegen Vornahme der in Ziffer 4) und 5) der „Abnahmebescheinigung“ der Eheleute M vom 29.10.2008 angegebenen Arbeiten (Verteilerdose bzw. Anschlussdosen),

e)

273,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5- Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2008.

2.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits haben zu ¼ die Klägerin, zu ¾ die Beklagte zu tragen.

4.

Das Urteil ist zu Gunsten der Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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