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Landgericht Bonn, 11 O 45/08

Datum:
17.02.2009
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 45/08
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2009:0217.11O45.08.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern für kostenloses Telefonieren ab der 2. Gesprächsminute – hier: Y P – wie nachfolgend abgebildet zu werben bzw. werben zu lassen, wenn die Einschränkungen des Angebotes gemäß Fußnote 2 der Werbung derart dargestellt sind, wie nachstehend wiedergegeben:

(Abbildung einer Werbegrafik)

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 200,00 Euro zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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