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Landgericht Bonn, 10 O 421/08

Datum:
14.12.2009
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
10. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 421/08
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2009:1214.10O421.08.00
 
Schlagworte:
Beschaffenheitsvereinbarung beim Gebrauchtwagenkauf
Normen:
§§ 434, 444 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 8.130,40 nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2008 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs W $$## E, Fahrgestellnummer: $$#$$##$#$#######.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 94% und der Kläger zu 6%.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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