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Landgericht Bonn, 10 O 3/09

Datum:
20.02.2009
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
10. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 O 3/09
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2009:0220.10O3.09.00
 
Schlagworte:
Prozeßkostenhilfeverfahren, Unterbrechung durch Insolvenz
Normen:
§ 240 ZPO
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Auch ein Prozeßkostenhilfeverfahren wird nach § 240 ZPO unterbrochen.

 
Tenor:

Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird gem. § 240 ZPO unterbrochen. Denn das Amtsgericht Bonn hat mit Beschluss vom 22.01.2009 - 97 IN 329/08 - das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragstellerin eröffnet.

 
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