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Landgericht Bonn, 8 S 95/08

Datum:
02.10.2008
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 S 95/08
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2008:1002.8S95.08.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 116 C 566/07
Schlagworte:
Verweis auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit ( KFZ )
Normen:
§ 249 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.04.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Siegburg - 116 C 566/07 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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