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Landgericht Bonn, 7 O 233/08

Datum:
30.09.2008
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 O 233/08
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2008:0930.7O233.08.00
 
Normen:
§ 581 BGB, § 313 BGB, § 536 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 8.066,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 20 % und der Beklagte 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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