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Landgericht Bonn, 5 S 96/08

Datum:
20.08.2008
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 96/08
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2008:0820.5S96.08.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Euskirchen, 13 C 189/07
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Der Geschädigte muss sich nicht auf die günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mit der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Schädigers durch einen Partnervertrag verbundene - auch markengebundene - Fachwerkstatt verweisen lassen.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.02.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Euskirchen - 13 C 189/07 - abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger - über die im Zwischenvergleich vom 02.07.2008 titulierte Zahlungsverpflichtung hinaus - weitere 387,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2006 aus 338,85 € seit dem 22.12.2006 sowie aus 48,73 € seit dem 12.04.2007 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 80 % mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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