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Landgericht Bonn, 3 O 261/07

Datum:
22.01.2008
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 261/07
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2008:0122.3O261.07.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 87.057,07€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2006 zu zahlen Zug um Zug gegen die Übertragung der Beteiligung an der G Filmproduktion-GmbH & Co. KG (Beteiligung in Höhe von 75.000€ gemäß der Zeichnungsscheine vom 19.01.2001, vom 16.12.2002 und vom 22.09.2003).

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.063,06€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den weiteren Schaden der Klägerin infolge der Zeichnung der Beteiligung an der G Filmproduktion-GmbH & Co. KG (Beteiligung in Höhe von 75.000€ gemäß der Zeichnungsscheine vom 19.01.2001, vom 16.12.2002 und vom 22.09.2003) zu ersetzen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Übertragung der Fondsanteile in Verzug befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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