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Landgericht Bonn, 2 O 347/07

Datum:
16.04.2008
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 347/07
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2008:0416.2O347.07.00
 
Schlagworte:
Fehlende Annahme einer Schenkungserklärung
Normen:
§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.000,-€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2007 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Forderung gemäß Ziffer 1 der Klage aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 6% und die Beklagte zu 94 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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