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Landgericht Bonn, 2 O 216/08

Datum:
07.11.2008
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 216/08
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2008:1107.2O216.08.00
 
Schlagworte:
Lastschrifteinzug, Insolvenzverwalter, Widerspruch
Normen:
§ 7 AGB - Sparkassen, § 242 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

1. § 7 AGB - Banken gilt auch gegenüber dem vorläufigen schwachen Insolvenzverwalter.

2. Der Lastschriftwiderspruch eines Inslvenzverwalters verstößt gegen § 242 BGB, wenn keine anerkennenswerten Gründe für den Widerspruch vorliegen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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