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Landgericht Bonn, 2 O 161/07

Datum:
12.03.2008
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
2. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 161/07
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2008:0312.2O161.07.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 7 U 103/08
Schlagworte:
Haftung des Geschäftsführers einer Treuhandkommanditistin
Normen:
§ 826 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

1. Der Beklagte wird verurteilt, - gesamtschuldnerisch haftend mit Herrn U, H-Weg, ##### I - an den Kläger € 2.047,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2007 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, - gesamtschuldnerisch haftend mit Herrn U - den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Treuhandvertrag Nr. ####### mit dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der C GmbH, Herrn Rechtsanwalt T, freizustellen.

3. Die Verurteilungen zu Ziffer 1. und 2. erfolgen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche, die dem Kläger gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der C GmbH und die J AG & Co. KG, Herrn Rechtsanwalt T, wegen Forderungsanmeldungen und aus dem Treuhandvertrag Nr. ####### zustehen.

4. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Abtretungserklärungen gemäß Ziffer 3. in Annahmeverzug befindet.

5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

6. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1, 5 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,-.

 
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