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Landgericht Bonn, 1 O 85/08

Datum:
17.12.2008
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
1. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 85/08
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2008:1217.1O85.08.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 6 U 5/09
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu 2 Jahren, zu verhängen gegen den Geschäftsführer der Beklagten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs private Endverbraucher ohne deren ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis im privaten Bereich anzurufen oder anrufen zu lassen, um Geschäftsabschlüsse im Bereich von Energieversorgungsverträgen anzubahnen oder vorzubereiten.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 200,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2008 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

4. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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