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Landgericht Bonn, 18 O 80/08

Datum:
30.10.2008
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
18. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 O 80/08
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2008:1030.18O80.08.00
 
Schlagworte:
Telefonkarten, ergänzende Vertragsauslegung, Umtausch, Verjährung, Verzicht, widersprüchliches Verhalten
Normen:
§ 315 Abs. 1 BGB, § 242 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Im Wege ergänzender Vertragsauslegung muss der Herausgeber von nicht mit einem Gültigkeitsvermerk versehenen Telefonkarten dem Inhaber der Telefonkarten das Recht einräumen, nicht mehr verwendbare Karten gegen aktuelle Karten, also nicht gesprerrte Karten einzutauschen. Dieser Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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