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Landgericht Bonn, 10 O 400/07

Datum:
03.06.2008
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 400/07
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2008:0603.10O400.07.00
 
Schlagworte:
Öffentlich-rechtliche Überlagerung zivilrechtlicher Ansprüche im Eisenbahnrecht
Normen:
AEG §§ 23, 6, 11, 14, 18; BundeseisenbahnneugliederungsG § 26; BGB §§ 546, 1004 Abs. 1
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

1. Der Abschluss eines "pactum de non petendo" führt nicht zu einem materiell-rechtlichen Leistungsverweigerungsrecht, sondern nimmt dem Anspruch die prozessuale Klagbarkeit, wodurch eine abredewidrig eingereichte Klage unzulässig ist.

2. (obiter dictum) Die den zivilrechtlichen Eigentümern nach einer wirksamen Kündigung des Mietvertrages gegen das Eisenbahninfrastruktur- und das Eisenbahnverkehrsunternehmen zustehenden Herausgabe- und Unterlassungsansprüche gem. §§ 546, 1004 Abs. 1 BGB sind solange nicht fällig, als die Freistellung der betreffenden Grundstücke i. S. des § 23 AEG nicht entweder bestandskräftig oder zumindest für sofort vollziehbar erklärt worden ist.

 
Tenor:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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