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Landgericht Bonn, 9 O 260/07

Datum:
13.11.2007
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 O 260/07
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2007:1113.9O260.07.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Geburtsnamen, den Namen, den sie bis zur Bestimmung des Ehenamens „ T “ anlässlich der Eheschließung mit dem Kläger geführt hat, oder für den Fall einer zwischenzeitlich erfolgten erneuten Eheschließung den Namen ihres neuen Ehegatten, jeweils ohne Voranstellung oder Anfügung des Ehenamens „ T “, anzunehmen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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