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Landgericht Bonn, 8 S 73/07

Datum:
02.08.2007
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 S 73/07
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2007:0802.8S73.07.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 109 C 510/06
Schlagworte:
Schlichtungsverfahren vor auswärtigem Rechtsanwalt
Normen:
§ 15a EGZPO, § 10 Abs. 1 GüSchlGNW
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

1. Die örtliche Zuständigkeit der Gütestellen nach dem GüSchlGNW bestimmt sich nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Landgerichte

2. Die Inanspruchnahme einer Schlichtungsstelle außerhalb desjenigen Landgerichtsbezirk, in dem beide Parteien wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, ist daher unzulässig und kann im Einzelfall auch gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung verstoßen.

 
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 09.03.2007 – 109 C 510/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 
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